1. § 44 SGB V - Krankengeld, § 45 SGB V - Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, § 200 RVO - Mutterschaftsgeld (nach Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes § 24i SGB V), § 29 KVLG - Mutterschaftsgeld (nach Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes § 14 KVLG 1989);
hier: Teilnehmende am Bundesfreiwilligendienst
Sachstand:
Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§§ 23 Abs. 4, 24, 40 Abs. 2 und 41 SGB V) behandelt werden.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Nach § 200 Abs. 1 RVO/ § 29 Abs. 1 KVLG erhalten weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, Mutterschaftsgeld.
Mit dem Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) und der davon erfassten Änderung des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) wurde ab 1. Juli 2011 die Aussetzung der Wehrpflicht unter Fortentwicklung des freiwilligen Wehrdienstes realisiert. Zeitgleich mit der Aussetzung der Wehrpflicht wurde durch das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) auch der Zivildienst als bisheriger Wehrersatzdienst ausgesetzt (§ 1a Zivildienstgesetz – ZDG). Als Kompensation wurde ein Bundesfreiwilligendienst für Männer und Frauen eingeführt, der dem Ziel einer Förderung des bürgerschaftlichen Engagements sowie der Stärkung der bestehenden zivilgesellschaftlichen Strukturen dient und als Ergänzung und Stärkung der bestehenden Freiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) ausgestaltet wurde.
Grundlage des Bundesfreiwilligendienstes ist eine Vereinbarung zwischen dem Bund und der/dem Freiwilligen (§ 8 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG). Der Bundesfreiwilligendienst wird regelmäßig im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als öffentlicher Dienst des Bundes eigener Art ausgeübt. Sofern die Teilnehmer/-innen Anspruch auf Arbeitsentgelt (ggf. ausschließlich auf Sachbezüge in Form von Verpflegung und/oder Unterkunft) haben, führt dies zur Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung und im Übrigen auch in den anderen Zweigen der Sozialversicherung. Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit bei einer geringfügig ausgeübten Beschäftigung gelten für die Teilnehmer/-innen am Bundesfreiwilligendienst nicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI und § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III).
Fraglich in diesem Zusammenhang war, ob Teilnehmer/-innen am Bundesfreiwilligendienst für die Dauer ihres Freiwilligendienstes einen Anspruch auf Krankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes und Mutterschaftsgeld besitzen. Vor dem Hintergrund einer für notwendig erachteten einheitlichen Verfahrensweise der Krankenkassen war eine Erörterung der Thematik in der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht angezeigt.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer/-innen der Fachkonferenz vertreten die Auffassung, dass gesetzlich versicherte Teilnehmer/-innen am Bundesfreiwilligendienst, welche im Rahmen ihres Freiwilligendienstes einen Anspruch auf Arbeitsentgelt (ggf. ausschließlich auf Sachbezüge in Form von Verpflegung und/oder Unterkunft) besitzen, einen Anspruch auf Krankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes und Mutterschaftsgeld haben.
1.) Anspruch auf Krankengeld
Aufgrund der nach § 8 Absatz 1 BFDG geschlossenen Vereinbarung erhalten Freiwillige, die während des BFD erkranken, eine Fortzahlung des Taschengeldes innerhalb der ersten sechs Wochen der Erkrankung. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf Krankengeld nicht nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V ausgeschlossen ist. Gesetzlich versicherte Teilnehmer/-innen am Bundesfreiwilligendienst, welche einen Anspruch auf Arbeitsentgelt (ggf. ausschließlich auf Sachbezüge in Form von Verpflegung und/oder Unterkunft) besitzen, haben somit nach § 44 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder stationären Behandlung (§§ 23 Abs. 4, 24, 40 Abs. 2 und 41 SGB V) arbeitsunfähig sind.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte u. a. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Dies ist bei Arbeitnehmern regelmäßig bei der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers der Fall. Das von der Einsatzstelle im Rahmen der Vereinbarung bei Arbeitsunfähigkeit fortgezahlte Taschengeld führt ebenfalls zum Ruhen des Krankengeldanspruchs.
Die Vereinbarung im Rahmen des BFD begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, welches insbesondere sich daraus ergibt, dass die mit dem BFD verbundenen Rechte und Pflichten sich...