hier: Auswirkungen auf die Gemeinsamen Grundsätze für das Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV zum 1.1.2021
Auf Anregung des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens zum Referentenentwurf eines 7. SGB IV-ÄndG werden weitere Geschäftsprozesse im elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 zum 1.1.2021 aufgenommen. Konkret gilt dies für
Die jeweiligen Datensatzbeschreibungen wurden den Gemeinsamen Grundsätzen als neue Anlagen hinzugefügt und die Gesamtheit aller Anlagen entsprechend der Reihenfolge der erfassten Tatbestände in der VO (EG) Nr. 883/2004 neu nummeriert.
Zudem haben sich Änderungsbedarfe an den bisherigen Anlagen 1 (Antrag Entsendung) und 4 (Antrag Ausnahmevereinbarung) ergeben. Im Einzelnen werden folgende Änderungen in den Gemeinsamen Grundsätzen vorgenommen:
Sprachgebrauch
Mit dem Ziel einer geschlechterneutralen Bezeichnung wird in jedem Datensatz beginnend mit den Kommunikationsdaten und endend mit der "Erklärung des Arbeitgebers" an den entsprechenden Stellen das Wort "Arbeitnehmer" durch das Wort "die betreffende Person" ersetzt.
Angaben zur Kommunikation
Bislang konnte zwischen einem stornierten Antrag und einer anschließenden Neumeldung, die sich auf den stornierten Antrag bezieht, mangels eines entsprechenden Identifizierungsmerkmales keine Beziehung hergestellt werden. Die Neumeldung erschien daher immer als komplett neuer Antrag. Mit Hilfe einer Vorgangs-ID soll dieses Problem behoben und eine Zuordnung der Meldung bei der antragsannehmenden Stelle ermöglicht werden. Dementsprechend erhält jeder Datensatz in den Kommunikationsdaten ein Feld "Vorgangs-ID".
Anlage 1 - "A1-Antrag Beamte/Beschäftigte im öffentlichen Dienst"
Die bislang bei vielen Antragstellern verbreitete Unsicherheit darüber, ob der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für grenzüberschreitend tätige Beamte bzw. Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Papierform oder elektronisch zu stellen ist bzw. gestellt werden kann, wird mit Aufnahme von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 883/2004 in den Anwendungsbereich des § 106 Absatz 2 SGB IV beseitigt.
Damit existiert ab dem 1.1.2021 auch für Dienstherren bzw. Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die Verpflichtung, das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 zu nutzen. Der neu geschaffene und speziell auf den Personenkreis der Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst zugeschnittene Datensatz "A1-Antrag Beamte/Beschäftigte im öffentlichen Dienst" wird den Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend der Reihenfolge der von § 106 SGB IV erfassten Tatbestände der VO (EG) Nr. 883/2004 als neue "Anlage 1" beigefügt.
Anlage 2 - "A1-Antrag beschäftigte Seeleute"
Auch für Personen, die eine Beschäftigung gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausüben, haben Arbeitgeber den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung ab dem 1.1.2021 elektronisch zu stellen. Hintergrund ist die Einbeziehung von Artikel 11 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 in § 106 Absatz 3 SGB IV.
Vor dem Hintergrund, dass nach Artikel 15 VO (EG) Nr. 987/2009 der Arbeitgeber einer Person den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften sie unterliegt, nur für den Fall unterrichtet, dass sie ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, kann eine A1-Bescheinigung i. d. R. nur dann erfolgreich beantragt werden, wenn die Person ihre Tätigkeit gewöhnlich auf einem Schiff ausübt, welches nicht unter deutscher Flagge fährt.
Hiervon ausgehend findet in der Datensatzbeschreibung zum "A1-Antrag beschäftigte Seeleute" entsprechend Artikel 11 Abs. 4 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004 eine Abfrage unter anderem dahingehend statt, ob der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland und die betreffende Person ihren Wohnsitz hierzulande hat. Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, kann nach gegenwärtigem Rechtsverständnis bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine A1-Bescheinigung für beschäftigte Seeleute ausgestellt werden.
Anlage 3 - "A1-Antrag Flug- und Kabinenbesatzungen"
Eine A1-Bescheinigung ist auf Antrag auch für alle beschäftigten Mitglieder des Flug- und Kabinenpersonals auszustellen, die ebenfalls in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und ihre Heimatbasis in Deutschland haben. Die bislang ungewöhnlich niedrige Zahl an Anträgen, die den für die Entgegennahme derartiger Anträge zuständigen GKV-Spitzenverband, DVKA für diesen Personenkreis erreichen, lässt den Rückschluss auf eine hohe "Dunkelziffer" nicht mit ein...