[A] Sachverhalt
Für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse gilt der Grundsatz, dass die Beiträge zur Krankenversicherung nach dem allgemeinen Beitragssatz zu zahlen sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist (vgl. § 241 Satz 2 SGB V in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung). Der allgemeine Beitragsatz findet Anwendung auf Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts haben. Die weit überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer wird von dieser Norm erfasst. Eine von dem Grundsatz abweichende Berechnung der Beiträge nach dem ermäßigten oder nach dem erhöhten Beitragsatz ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen.
Für Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts haben, ist für die Berechnung der Krankenversicherungsbeitrage der erhöhte Beitragsatz zugrunde zu legen (vgl. § 242 SGB V in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung). Betroffen hiervon sind folgende Beschäftigtengruppen:
- Arbeitnehmer, die wegen der Befristung ihrer Beschäftigungsverhältnisse auf einen kürzeren Zeitraum als zehn Wochen (unter Beachtung einer vierwöchigen Wartezeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetzes) keinen Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung für mindestens sechs Wochen haben;
- Arbeitnehmer, die "berufsmäßig" Beschäftigungen von weniger als einer Woche ausüben (unständig Beschäftigte im Sinne des § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III);
- In Heimarbeit Beschäftigte, sofern kein Entgeltfortzahlungsanspruch durch eine Tarifvertragsregelung im Sinne des § 10 Abs. 4 Entgeltfortzahlungsgesetzes vorgesehen ist.
Für Arbeitnehmer, deren Krankengeldanspruch gesetzlich ausgeschlossen ist, richtet sich die Berechnung der Krankenversicherungsbeitrage nach dem ermäßigten Beitragsatz (vgl. § 243 Abs. 1 SGB V in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung). Diese Regelung erfasst insbesondere folgende Personengruppen:
Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 25.08.2004 (B 12 KR 22/02 R - USK 2004-41) entschieden, dass die während der Freistellungsphase der Altersteilzeit zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 Abs. 1 SGB V zu bemessen sind.
Die Tragung der Beiträge für versicherungspflichtig Beschäftigte regelt § 249 SGB V. Für den beschriebenen Personenkreis gilt der Grundsatz, dass die Arbeitnehmer und Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte tragen. Den zusätzlichen Beitragssatz in Höhe von 0,9 v. H. trägt der versicherungspflichtige Beschäftigte allein. Das Prinzip der hälftigen Beteiligung des Arbeitgebers an den Beiträgen des Arbeitnehmers, soweit sie nicht auf den zusätzlichen Beitrag nach § 241a SGB V entfallen, wird nach der aktuellen Rechtslage konsequent umgesetzt, unabhängig davon, ob der ermäßigte, allgemeine oder erhöhte Beitragssatz ausschlaggebend ist.
Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurden die gesetzlichen Normen, die eine Aufteilung in den allgemeinen, den erhöhten und den ermäßigten Beitragssatz anordnen, grundlegend überarbeitet. Nach § 241 Abs. 1 SGB V in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung legt die Bundesregierung den allgemeinen Beitragssatz per Rechtsverordnung fest. Gleichzeitig wird auch der ermäßigte Beitragssatz im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 1 SGB V für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, durch Rechtsverordnung geregelt. Die Vorschrift über einen erhöhten Beitragssatz im Sinne des aktuellen § 242 SGB V wird zum 01.01.2009 ersatzlos gestrichen. Stattdessen regelt der künftige § 242 SGB V den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
Infolge der zukünftigen Integration des zusätzlichen Beitragssatzes in Höhe von 0,9 v. H. in den allgemeinen Beitragssatz im Sinne des § 241 Abs. 1 SGB V wurde die Rechtsvorschrift über die Tragung der Beiträge für versicherungspflichtig Beschäftigte neu gefasst. § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist ab dem 01.01.2009 in folgender Formulierung anzuwenden: "Bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 13 trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge".
Darüber hinaus ergeben sich zum 01.01.2009 einige Veränderungen im Leistungsrecht, die sich unmittelbar auf die Bestimmung des maßgeblichen Beitragssatzes für bestimmte Arbeitnehmergruppen auswirken. So veranlasst die Änderung de...