TOP 1 Aktualisierung der Beschreibung zur Personengruppe 120 in der Anlage 2 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung"

hier: Anpassung an die durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 geänderte Rechtslage

Die Anlage 2 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" enthält zur Personengruppe 120 (Personen, bei denen eine Beschäftigung vermutet wird) noch die Ursprungsfassung des § 7 Abs. 4 SGB IV vom 01.01.1999. Zwischenzeitlich ist durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 eine Änderung der Kriterien zur Beurteilung der Scheinselbständigkeit erfolgt, die in der Beschreibung der Personengruppe noch nicht berücksichtigt ist.

Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, die Beschreibung zur Personengruppe 120 [Personen, bei denen eine Beschäftigung vermutet wird (§ 7 Abs. 4 SGB IV)] der aktuellen Rechtslage anzupassen. Die entsprechend modifizierte Anlage 2 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" ist als Anlage beigefügt.

Anlage [Anlage hier nicht abgebildet. Anm. der Redaktion.]

TOP 2 Änderung der Anlage 8 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung"

Das Statistische Bundesamt hat mitgeteilt, dass im "Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland mit Stand vom 11.06.2002" folgende Änderung wirksam wird:

Der Staat "Osttimor" ist in "Timor-Leste" umbenannt worden. Die adjektivische Bezeichnung ist "von Timor-Leste". Die übrigen Angaben bleiben unverändert.

Die Anlage 8 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" wird aktualisiert (vgl. Anlage).

Anlage [Anlage hier nicht abgebildet. Anm. der Redaktion.]

TOP 3 Änderungen der Anlage 9 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung"

Die Besprechungsteilnehmer beschließen die im Änderungsprotokoll zur Anlage 9 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" aufgeführten Änderungen. Für den Einsatz bei den Krankenkassen wird das gemeinsame Kernprüfprogramm zu den Einsatzterminen 01.12.2002 und 01.06.2003 ausgeliefert.

Die Einzelheiten zu den neuen und geänderten Prüfungen sind aus dem als Anlage 1 beigefügten Änderungsprotokoll sowie der Anlage 9 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" zu ersehen. Die geänderten Seiten der Anlage 9 sind als Anlage 2 beigefügt.

Anlagen [Anlage hier nicht abgebildet. Anm. der Redaktion.]

TOP 4 Verzeichnis der zulässigen Kombinationen von Personengruppenschlüsseln und Beitragsgruppenschlüsseln

In der Anlage 16 (Verzeichnis der zulässigen Kombinationen von Personengruppenschlüsseln und Beitragsgruppenschlüsseln) zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung "werden die gültigen Personengruppen mit der jeweils gültigen Beitragsgruppe aufgelistet. Bei der Personengruppe 120 [Personen, bei denen eine Beschäftigung vermutet wird (§ 7 Abs. 4 SGB IV)] werden in der Rentenversicherung nur die Beitragsgruppen 0, 1 und 2 zugelassen.

Es ist angeregt worden, für Personen dieser Personengruppe, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und eine Altersvollrente beziehen, in der Rentenversicherung auch die Beitragsgruppen 3 und 4 zuzulassen.

Die Besprechungsteilnehmer lehnen die Zulassung der Beitragsgruppen 3 und 4 für die Personengruppe 120 mit der Begründung ab, dass nach der Systematik einer Zugehörigkeit zu mehreren Personengruppen für die DEÜV-Meldung grundsätzlich die niedrigere Personengruppe, in diesem Fall die Personengruppe 119 (Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsgeldbezieher wegen Alters) anzugeben ist. Für die Personengruppe 119 sind die Beitragsgruppenschlüssel zur Rentenversicherung 3 und 4 zulässig.

Weiterhin beschließen die Besprechungsteilnehmer die weitere Pflege der Anlage 16 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung". Für die Personengruppe 119 (Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters) ist in der Arbeitslosenversicherung der Beitragsgruppenschlüssel "0" zuzulassen. Die geänderte Anlage 16 ist als Anlage beigefügt.

Anlage [Anlage hier nicht abgebildet. Anm. der Redaktion.]

TOP 5 Auswirkungen aktueller Gesetzesvorhaben auf das Meldeverfahren; hier: Wegfall des Meldetatbestandes "Nichtvorlage des Sozialversicherungsausweises"

Im Entwurf eines Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Bundestags-Drucksache 15/26) ist u. a. vorgesehen, die durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2787) zum 01.08.2002 eingeführten Regelungen des § 28a Abs. 3a SGB IV und des § 6 Satz 3 DEÜV wieder ersatzlos zu streichen, wonach der Arbeitgeber die Anmeldung des Beschäftigten bereits am Tag des Beschäftigungsbeginns vorzunehmen hat, wenn der Beschäftigte zu diesem Zeitpunkt den Sozialversicherungsausweis nicht vorgelegt hat; diese Meldung ist vom Arbeitgeber gesondert zu kennzeichnen.

In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24./25.09.2002 (Punkt 4 der Niederschrift) hatten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassu...

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