Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Hierzu zählen auch Zahlungen zur Abgeltung verfallener Urlaubsansprüche.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) handelt es sich bei einem Urlaubsanspruch um einen höchstpersönlichen Anspruch des Arbeitnehmers, der weder übertragbar noch vererblich ist (vgl. u. a. Urteile vom 20.09.2011 – 9 AZR 416/10 – und 12.03.2013 – 9 AZR 532/11 –). Daraus folgt, dass Urlaubsansprüche bzw. Abgeltungsansprüche für nicht genommenen Urlaub verfallen, wenn der Arbeitnehmer verstirbt. Sofern Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen bei Tod des Arbeitnehmers dennoch die Zahlung eines Betrages in Höhe der Urlaubsabgeltung an Ehegatten oder unterhaltsberechtigte Angehörige vorsahen, wurden entsprechende Zahlungen demnach nicht als sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt behandelt, da dieser Anspruch als originärer Anspruch der Ehegatten oder unterhaltsberechtigten Angehörigen gegen den Arbeitgeber angesehen wurde, der nicht mehr dem Beschäftigungsverhältnis zugeordnet werden kann (vgl. Punkt 6 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 05./06.03.1986).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) vertritt hingegen in einer aktuellen Entscheidung die Rechtsauffassung, dass der arbeitsrechtliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Todes des Arbeitnehmers verfällt (Urteil vom 12.06.2014 – C -118/13 –). Anderslautenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Auslegungen stehe Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung entgegen.
Fraglich ist, ob aufgrund der Rechtsprechung des EuGH an der bisherigen Rechtsauffassung zur beitragsrechtlichen Behandlung von Urlaubsabgeltungen festgehalten wird.
Die Besprechungsteilnehmer halten an dem Besprechungsergebnis vom 05./06.03.1986, nach dem die Urlaubsabgeltungen nach Beendigung der Beschäftigung durch Tod des Arbeitnehmers nicht dem sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt zuzuordnen sind, zunächst weiter fest. Solange die bisherige Rechtsprechung des BAG vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH noch nicht unionsrechtskonform angepasst worden ist, fehlt es für die beitragsrechtliche Neubewertung der angesprochenen Urlaubsabgeltungen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt an einer ausreichend stabilen rechtlichen Grundlage.