Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI für Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Wird die Pflegetätigkeit beendet, endet grundsätzlich auch die Rentenversicherungspflicht. Für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht bei einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit – beispielsweise bei Verhinderung der Pflegeperson – haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Verband der privaten Krankenversicherung in der Vergangenheit weitgehend an der leistungsrechtlichen Entscheidung über die Zahlung des Pflegegeldes orientiert. Hinsichtlich der Zahlung der Beiträge für den Aufnahme- und Entlassungstag in den Fällen, in denen der Pflegebedürftige die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in Anspruch nimmt, wird für diese Tage eine Beitragspflicht in der Rentenversicherung angenommen, da die Pflegekasse für den Aufnahme- und Entlassungstag auch Pflegegeld zahlt (vgl. Punkt 1 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen und des VDR zu Fragen der Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen am 04.06.1996). Sofern die Kurzzeitpflege (von längstens vier Wochen) nicht zusammenhängend im Kalenderjahr in Anspruch genommen wird und die Pflegekasse für jeden Aufnahme- und Entlassungstag in der Kurzzeitpflegeeinrichtung Pflegegeld gewährt, sind auch für diese Tage Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.

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