hier: Einführung einer neuen und redaktionelle Änderung von bestehenden Leistungsarten im Datenbaustein Entgeltersatzleistungszeiten (DBEZ)

Mit dem "Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten" [SEG] und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) ist ab 1.1.2025 für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) eine Rentenversicherungspflicht auf Antrag eingeführt worden. Nach § 192c SGB VI i.d.F. [ab 1.1.2025] sind der Rentenversicherung ab 1.1.2025 Beginn und Ende sowie Höhe des Leistungsbezugs durch die Bundeswehrverwaltung zu melden. Zur Umsetzung der Meldepflicht ist der DBEZ, um die folgende Leistungsart zu ergänzen:

60 = Erwerbsschadensausgleich.

Mit dem "SEGs" vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) wurden zum 1.1.2024 das BVG sowie weitere Regelungen zur Kriegsopferfürsorge und Kriegsopferversorgung in das für die Soziale Entschädigung neu geschaffene SGB XIV überführt. In diesem Zusammenhang erfolgte die Umbenennung rentenversicherungsrechtlich relevanter Leistungen.

Zudem erfolgt mit dem "Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten" und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) zum 1.1.2025 die Neuregelung der Beschädigtenversorgung von Soldaten in einem eigenständigen Soldatenentschädigungsgesetz (SEG). Noch bis zum 31.12.2024 wird die Beschädigtenversorgung von Soldaten Bestandteil des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) sein, welches wiederum auf die auslaufenden Bestimmungen des BVG referenziert. Auch bei der Überführung der Regelungen zur Beschädigtenversorgung vom SVG in das SEG erfolgte eine Umbenennung rentenversicherungsrechtlich relevanter Leistungen.

[Anm. d. Red.: Nähere Informationen zur Soldatenversorgung, vgl. GR v. 11.12.2023-II unter Leistungen der Soldatenversorgung.]

Aufgrund der dargestellten Gesetzesänderungen besteht die Notwendigkeit einer redaktionellen Anpassung der Beschreibung mehrerer Leistungsarten im DBEZ. Um Meldezeiträume sowohl vor als auch nach der Rechtsänderungen darstellen zu können, werden die Beschreibungen wie folgt ergänzt:

02 = Versorgungskrankengeld/Krankengeld der Sozialen Entschädigung/Krankengeld der Soldatenentschädigung

05 = Übergangsgeld der Kriegsopferfürsorge für berufsfördernde Leistungen/Übergangsgeld für Leistungen der Teilhabe nach dem SGB XIV und SEG

08 = Übergangsgeld der Kriegsopferfürsorge während Berufsausbildung/Übergangsgeld für Leistungen der Teilhabe während Berufsausbildung nach dem SGB XIV und SEG.

Die KoSKP wird gebeten, die notwendigen Fehlerprüfungen zur neuen Leistungsart festzulegen.

Die angepasste Datensatzbeschreibung des DSAE inkl. der Datenbausteine wird im Data Dictionary und unter www.gkv-datenaustausch.de (Rubrik Arbeitgeberverfahren/Fehlerprüfungen) veröffentlicht.

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