TOP 1 Änderung der "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV" zum 1.1.2025
hier: Erweiterung des Datensatzes Betriebsdatenpflege (DSBD) um die Angabe der Wirtschaftsunterklasse
Das Statistische Amt der Europäischen Union und das Statistische Bundesamt (StBA) passen ihre Klassifikationen der Wirtschaftszweige an die strukturellen Entwicklungen in der Wirtschaft an. Aktuell gilt auf nationaler Ebene die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ2008). Ab dem 1.1.2025 tritt die WZ2025 in Kraft.
Die BA speichert in der Datei der Beschäftigungsbetriebe zu jeder Betriebsnummer auch die wirtschaftliche Betätigung des Beschäftigungsbetriebs in Form des fünfstelligen Schlüssels zur Wirtschaftsunterklasse (WUKL). Der Schlüssel ist u.a. Grundlage für die amtliche Statistik zur Beschäftigung.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Änderungen der wirtschaftlichen Betätigung an die BA zu übermitteln (§ 18i Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGB IV). Die gesetzliche Verpflichtung kann bis dato noch nicht mit dem DSBD-Verfahren umgesetzt werden. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) übermittelt bereits jetzt die WUKL mit dem DSBD an die BA.
Gültigkeit der WZ2025 und Datenmigration
Unabhängig vom Gültigkeitsbeginn der WZ2025 ab dem 1.1.2025 gibt das StBA der BA die Möglichkeit, in den operativen Verfahren zu einem selbst definierten Zeitpunkt während des Jahres 2025 auf den neuen WUKL-WZ2025 umzusteigen. Vorgesehen ist folgender Umsetzungszeitplan:
- Die BA migriert ihren Datenbestand im Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe anhand vorgegebener Überleitungstabellen Mitte des Jahres 2025 auf die WUKL-WZ2025.
- Ab dem Umstellungszeitpunkt übermittelt die DRV KBS im DSBD die neue WUKL-WZ2025.
- Ab dem Umstellungszeitpunkt übermittelt die BA mit dem Datensatz Betriebsdaten Export (DXBT) die WUKL-WZ2025 an die in der Anlage 12 des Gemeinsamen Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" genannten Empfangsberechtigten.
Zu beachten ist, dass die automatisierte Umschlüsselung eine DXBT-Übermittlung in ähnlich großem Umfang wie eine Jahreslieferung zur Folge haben wird. Die BA wird die Umschlüsselung der WZ2025 und die Jahreslieferung zusammenlegen. Insoweit werden in der Jahreslieferung ausschließlich WUKL-WZ2025 enthalten sein.
Zuordnung von WUKL-WZ2008 zu WUKL-WZ2025
Die automatisierte Umschlüsselung im Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe erfolgt anhand eines Umsteigeschlüssels mit Schwerpunktzuordnungen auf Wirtschaftsunterklassen. Zwischen den WUKL-WZ2008 und WUKL-WZ2025 kann es drei Beziehungen geben:
1:1-Beziehung
Eine WUKL-WZ2008 kann eindeutig einer WUKL-WZ2025 zugeordnet werden. Es erfolgt eine automatisierte Umschlüsselung.
n:1-Beziehung
Mehrere WUKL-WZ2008 können eindeutig einer WUKL-WZ2025 zugeordnet werden. Es erfolgt eine automatisierte Umschlüsselung.
1:n-Beziehung
Eine WUKL-WZ2008 wird aufgespalten in mehrere WUKL der WZ2025. In dieser Konstellation legt das StBA eine "Schwerpunkt-WUKL" der WZ2025 fest. Es erfolgt eine vorläufige automatisierte Umschlüsselung auf die Schwerpunkt-WUKL der WZ2025.
Vorgesehenes Verfahren mit Arbeitgebern bei einer 1:n-Beziehung
Nach einer ersten Prognose des StBA auf Grundlage der Wirtschaftsklassen (4-Steller) könnten 40 % der Datensätze betroffen sein. Die BA schätzt derzeit, dass von dieser 1:n-Beziehung rund eine Million Beschäftigungsbetriebe tangiert sein könnten. Zur Qualitätssicherung wird die BA die betroffenen Arbeitgeber im Rahmen einer Informationskampagne kontaktieren und Ausgangslage, Zielsetzung sowie den methodischen Ansatz zur Erfassung der WUKL-WZ2025 bei einer 1:n-Beziehung erläutern.
Auf Grundlage dieser Informationen sowie den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen hat der Arbeitgeber die maßgebliche WUKL der WZ2025 festzulegen und der BA mit dem DSBD-Verfahren zu melden. Für diese anlassbezogene Bestandsmeldung ist der DSBD entsprechend anzupassen durch Nutzung bestehender Reservefelder; ein Entwurf des angepassten DSBD ist als Anlage beigefügt. Die BA wird aus diesem DSBD ausschließlich die vom Arbeitgeber festgelegte WUKL der WZ2025 verarbeiten.
Die Besprechungsteilnehmer erkennen die Notwendigkeit der geplanten Maßnahmen an, sehen aber aufgrund des nicht abschätzbaren Verhältnisses zwischen Aufwand und Nutzen die Notwendigkeit, vor Umsetzung dieser Maßnahmen und der damit notwendigen Erweiterung des Arbeitgeber-Meldeverfahrens Einvernehmen mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) zu erzielen. Die BA wird die geplanten Maßnahmen der BDA vorstellen.
Auf Grundlage der konsentierten Maßnahmen werden die um einen insoweit erweiterten DSBD angepassten "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV" in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 26.6.2024 beschlossen.
Anlage
TOP 2 "Gemeinsame Grundsätze für die Datei der Stammdaten der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung nach § 98a Abs. 2 SGB IV" ab dem 1.7.2024
Nach § 98a SGB IV ist der Inhalt der Datei der Stammdaten, der Aufbau, das Nähere zur Aktualisierung und der Zugriff auf die Daten durch Dritte ...