TOP 1 Beiträge aus Versorgungsbezügen
hier: Datensatzbeschreibung zum maschinell unterstützten Zahlstellen- Meldeverfahren – Änderung der Fehlerprüfung DBZK038 und DBZK072
Sachstand:
Im Zuge der optionalen Einführung des maschinell unterstützten Zahlstellen-Meldeverfahrens zum 1. Januar 2009 sind einzelne Datenmeldungen abgewiesen worden, da bereits im Dezember 2008 Meldungen für Versorgungsbezüge abgegeben wurden, die sich auf das Jahr 2009 beziehen.
Ursächlich hierfür ist, dass die Fehlerprüfung DBZK038 die Möglichkeit ausschließt, Meldungen für die Zukunft über den Jahreswechsel hinaus zu verarbeiten, da das Jahr des Beginns des Versorgungsbezuges nicht größer sein darf, als das Jahr in dem die Meldung erstellt wird. Aufgrund dessen haben einzelne Datenannahmestellen die diesbezügliche Prüfung ausgesetzt.
Ergänzend wurden wir von der BITMARCK darauf hingewiesen, dass die Fehlerprüfung DBZK072 ausschließt, im Zusammenhang mit einem Bestandsabgleich die Höhe des Versorgungsbezuges mitzuteilen. Zulässig ist hierbei nur die Grundstellung. Es wurde angeregt, auch die Höhe des Versorgungsbezuges entsprechend angeben zu können.
Die vorgeschlagenen Änderungen zur Fehlerprüfung werden aus fachlicher Sicht befürwortet. Die Umsetzbarkeit ist aus technischer Sicht zu beurteilen.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer sehen unter sachlichen Gesichtspunkten die Notwendigkeit, innerhalb des maschinell unterstützten Zahlstellen-Meldeverfahrens eine Verarbeitung von Meldungen für die Zukunft über den Jahreswechsel hinaus zuzulassen. In Anlehnung an das DEÜVMeldeverfahren wird hier ein Zeitfenster, ausgehend vom Erstellungsdatum des Datensatzes zuzüglich drei Kalendermonate, vorgesehen. Die Fehlerprüfung DBZK038 ist entsprechend anzupassen.
Darüber hinaus entfällt bei der Fehlerprüfung DBZK072 der Meldegrund 4 (Bestandsmeldung). Im Zusammenhang mit einem Bestandsabgleich ist künftig auch die Höhe des Versorgungsbezuges zu melden. Insoweit ist das Feld "Höhe Versorgungsbezug" (VBBETR) von einem "Muss-Feld mit Bedingungen" (m) in ein reines "Muss-Feld" (M) umgewandelt worden.
Die angepasste Fehlerprüfung DBZK038 und DBZK072 wird Inhalt des gemeinsamen Kernprüfprogramms zum maschinell unterstützten Zahlstellen-Meldeverfahren, was derzeit von der Knappschaft vorbereitet wird. Die neue Fehlerprüfung kommt spätestens mit Einsatz des Kernprüfprogramms (voraussichtlich Ende des Jahres 2009) zur Anwendung.
Der Fehlerkatalog zum maschinellen Zahlstellen-Meldeverfahren ist durch die Knappschaft zu ändern.
Anlagen
[Anlage 1 (Datensätze) hier nicht abgebildet. Anmerkung der Redaktion.]
Anlage 2 (Geschäftsvorfälle zum Zahlstellenmeldeverfahren)
TOP 2 Beiträge aus Versorgungsbezügen
hier: Verfahrensweise für die Rückmeldungen der Krankenkassen an die Zahlstellen, wenn das E-Mail-Zertifikat zwischenzeitlich abgelaufen ist
Sachstand:
Mit der optionalen Einführung des maschinell unterstützten Zahlstellen-Meldeverfahrens zum 1. Januar 2009 ist aus der Praxis heraus die Frage gestellt worden, wie die Rückmeldungen der Krankenkassen an die Zahlstellen von Versorgungsbezügen zu erfolgen haben, wenn das E-Mail- Zertifikat der Zahlstelle von Versorgungsbezügen nach Absetzung der Meldung an die Krankenkasse abläuft bzw. abgelaufen ist.
In diesem Fall könnte die zuständige Krankenkasse ihrer gesetzlich obliegenden Verpflichtung zur maschinellen Rückmeldung an die Zahlstelle nicht nachkommen.
Eine Rückmeldung in Papierform würde der Intention des maschinell unterstützten Zahlstellen- Meldeverfahrens widersprechen und wäre je nach Menge der übermittelten Datensätze nicht verwaltungsökonomisch.
Es ist über die weitere Verfahrensweise zu beraten.
Besprechungsergebnis:
Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer sind bei Ablauf des E-Mail-Zertifikats der Zahlstelle von Versorgungsbezügen zwei Fallgestaltungen denkbar, die vorab eine unbürokratische Kommunikation zwischen Absender und Empfänger der Daten notwendig macht.
Fall 1: Das Zertifikat der Zahlstelle von Versorgungsbezügen ist abgelaufen; seitens der Datenannahmestelle der Krankenkasse lassen sich die Daten nicht verschlüsseln.
Die Datenannahmestelle der Krankenkasse hat die Zahlstelle von Versorgungsbezügen darüber zu informieren, dass über das Trust-Center der ITSG ein neues E-Mail-Zertifikat anzufordern ist.
Nach Bekanntgabe des neuen Zertifikats lässt sich durch die Krankenkasse die Verschlüsselung und der Versand der Daten realisieren.
Fall 2: Die Zahlstelle von Versorgungsbezügen kann die seitens der Krankenkasse gemeldeten Daten nicht entschlüsseln, weil zwischenzeitlich durch das Trust-Center der ITSG ein neues EMail- Zertifikat für die Zahlstelle vergeben wurde.
In der Regel steht das neue E-Mail-Zertifikat der Datenstelle der Krankenkasse am nächsten Tag zur Verfügung, ansonsten ist eine bilaterale Abstimmung zwischen der Krankenkasse und der Zahlstelle erforderlich. Nach Kenntnis kann die Krankenkasse die (Neu)Verschlüsselung der Daten und den Versand an die Zahlstelle von Versorgungsbezügen umsetzen.
TOP 3 Beiträge aus Versorgungsbezügen
hier: Meldung über den Versorgungsbezug bei Krankenkassenwechsel
Sachstand:
Al...