Mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden die Vorschriften über die Eingliederungshilfe für Spätaussiedler sowie ihre Ehegatten und Abkömmlinge (vgl. §§ 418, 420, 421 SGB III) aufgehoben. Infolge der Aufhebung der Vorschriften entfällt auch die über Eingliederungshilfebezug begründete Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in Verb. mit § 421 Abs. 1 SGB III. Als erwerbsfähige Hilfebedürftige haben die betroffenen Personen vom 01.01.2005 an bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In diesen Fällen kommt Krankenversicherungspflicht unter den näheren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II in Betracht.
Im Gegensatz zum Anspruch auf Eingliederungshilfe ist die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II nicht auf sechs Monate beschränkt. Endet die vom Leistungsbezug abhängige Versicherungspflicht dieser Personen jedoch bevor die allgemeine Vorversicherungszeit für die freiwillige Weiterversicherung von ununterbrochen zwölf Monaten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) erfüllt ist oder besteht keine Krankenversicherungspflicht, ist ein besonderes Beitrittsrecht erforderlich, um ihnen den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung zu ermöglichen.
Die Neuregelung übernimmt im Wesentlichen den Inhalt des bisher in § 10 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FAG) geregelten Beitrittsrechts für Spätaussiedler zur gesetzlichen Krankenversicherung. Auf dieser Grundlage bestand bereits in der Vergangenheit ein besonderes Beitrittsrecht für Spätaussiedler, das diesen Personen nach Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik Deutschland ermögichte, der gesetzlichen Krankenversicherung – auch ohne Erfüllung der erforderlichen Vorversicherungszeiten – als freiwilliges Mitglied beizutreten.
Umstritten war allerdings, ob seit der Kodifizierung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung als Fünftes Buch Sozialgesetzbuch mit Wirkung vom 01.01.1989 im Hinblick auf Artikel 7 § 3 Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten- Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25.02.1960 dieses Beitrittsrecht noch Gültigkeit entfalten konnte. Dies wird nun de lege ferenda im Grundsatz bejaht; § 10 FAG und Artikel 7 § 3 Abs. 2 FANG treten erst am 01.01.2005 außer Kraft (vgl. Artikel 61 Abs. 3 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt). Unterschiedliche Auffassungen bestanden ferner darüber, ob § 10 FAG den Ehegatten und Abkömmlingen des Spätaussiedlers ein eigenständiges Beitrittsrecht einräumte. § 9 Abs. 1 Nr. 7 SGB V enthält hierzu nunmehr, d. h. vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an, einen klaren Regelungswillen. Danach steht auch dem Ehegatten und den Abkömmlingen des Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG ein eigenständiges Beitrittsrecht zu, allerdings erst für Zeiten ab dem 01.01.2005.
Die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zieht nach § 20 Abs. 3 SGB XI die Versicherungspflicht dieser Personen in der sozialen Pflegeversicherung nach sich.