Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b SGB VI behinderte Menschen, die
- in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
- in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung.
Zu den Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI gehören sämtliche Institutionen, die nach ihrer Zweckbestimmung Personen, die wegen ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Beschaffenheit der Betreuung oder der Erziehung bedürfen, ständigen Aufenthalt gewähren. Hierunter fallen Heil- und Pflegeanstalten und entsprechende Einrichtungen für Körperbehinderte sowie Landeskrankenhäuser, soweit keine Krankenhauspflege gewährt wird.
Integrationsprojekte dienen der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Eingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Nach § 132 Abs. 1 SGB IX sind drei Formen von Integrationsprojekten zu unterscheiden:
Integrationsunternehmen
(rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen),
Integrationsbetriebe
(unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern geführte Betriebe),
Integrationsabteilungen
(Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt).
Integrationsprojekte sind somit nicht den gleichartigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI zuzuordnen.
§ 162 Nr. 2 und 2a SGB VI schreibt vor, welche Einnahmen bei den nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherten Beschäftigten beitragspflichtig und damit Bemessungsgrundlage sind. Beitragspflichtige Einnahme bei behinderten Menschen ist grundsätzlich das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 80 v. H. der Bezugsgröße (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage). Durch § 162 Nr. 2a SGB VI werden seit dem 01.10.2000 auch die behinderten Menschen von dieser Regelung erfasst, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt (§ 132 Abs. 1 SGB IX) beschäftigt sind.
Behinderte Menschen, die in ihrer Beschäftigung nach anderen Vorschriften (z. B. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) versicherungspflichtig sind, werden grundsätzlich nicht erfasst. Die versicherungsrechtliche Beurteilung der beschäftigten behinderten Menschen richtet sich dann nach den sonst im Sozialversicherungsrecht für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften und Grundsätzen.
Der im Meldeverfahren verwendete dreistellige Personengruppenschlüssel enthält immer eine beitrags- bzw. leistungsrechtliche Besonderheit für mindestens einen Sozialversicherungszweig. Der Personengruppenschlüssel 107 bezeichnet den Personenkreis der behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen. Die Personengruppe ist wie folgt definiert:
Die Besonderheit der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme behinderter Menschen ist in der Rentenversicherung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I S. 1827) zum 01.10.2000 auf die Personengruppe der behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind, erweitert worden.
Die Personengruppe der behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind, werden von dem Personengruppenschlüssel 107 nicht erfasst, da Integrationsobjekte nicht unter die "gleichartigen Einrichtungen" für anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen fallen. Damit kann der Personengruppenschlüssel 107 nicht verwendet werden.
Aus diesem Grunde haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 07./08.11.2006 (vgl. Punkt 1 der Niederschrift) fü...