TOP 1 Festlegung der endgültigen Tagesordnung
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
TOP 2 Erfahrungsaustausch zum maschinellen KVdR-Meldeverfahren
Sachverhalt:
0. |
Im Rahmen des Erfahrungsaustausches zum maschinellen KVdR-Meldeverfahren werden insbesondere die nachstehend dargestellten Sachverhalte erörtert. |
1. |
Deutsche Rentenversicherung |
1.1 |
Keine Stornierungen nach Wechsel des Systems bei Krankenkassen Wechselt eine Krankenkasse ihre Software (im zugrundeliegenden Fall erfolgte der Wechsel zu oscare) ist nach deren Aussage eine Stornierung von Meldungen aus dem Altsystem nicht mehr möglich, da die bisherigen Meldungen nicht migriert wurden. Das maschinelle KVdR-Meldeverfahren beruht darauf, dass im Nachhinein als fehlerhaft festgestellte Datensätze durch die Krankenkassen zu stornieren sind. Im Beispielfall erfolgte zunächst vor der Softwareumstellung eine Übermittlung eines Datensatzes mit ATMEGD 01 und KVVS x52 (privat versichert). Nach der Softwareumstellung stellte sich jedoch heraus, dass eine Pflichtmitgliedschaft besteht, so dass vor der Übermittlung des korrekten ATMEGD 01 der ursprüngliche ATMEGD 01 hätte storniert werden müssen. Dies war jedoch technisch nicht möglich. Die Softwarehersteller der Krankenkassen werden gebeten, dass auch nach einer Migration der Datenbestände auf ein neues System die Möglichkeit besteht, bereits abgesetzte Datensätze zu stornieren. |
2. |
Weitere beratungsrelevante Themen wurden nicht in die virtuelle Sitzung eingebracht. |
Beratungsergebnis:
Die Mitglieder der AGDTKVRV nehmen die Ausführungen im Sachverhalt zur Kenntnis. Die Vertreter der GKV teilen mit, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht auch Meldungen aus Zeiten vor einer Migration zu stornieren. Sollte dies in Einzelfällen nicht möglich sein, ist der Sachverhalt bilateral mit den Vertretern der Softwarehersteller in der AGDTKVRV zu erörtern.
TOP 3 Aktualisierung der "Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung"
Sachverhalt:
Die "Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung" (Stand: 7.3.2019) ist auf Aktualität zu prüfen.
Beratungsergebnis:
1. |
Die Mitglieder der AGDTKVRV nehmen an der "Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung" die erforderlichen Aktualisierungen vor. |
2. |
Die so aktualisierte "Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung" (Stand: 14.5.2020) ist als Anlage beigefügt. |
Anlage
TOP 4 Aktualisierung der "Zusammenstellung der Geschäftsvorfälle"
Sachverhalt:
Die "Zusammenstellung der Geschäftsvorfälle und Verschlüsselungsbeispiele zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung" (Stand: 7.3.2019) ist auf Aktualität zu prüfen und ggf. zu modifizieren.
Beratungsergebnis:
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe "Datensätze KV-RV" stellen fest, dass derzeit keine Anpassungen notwendig sind. Die als Anlage beigefügte Version vom 7.3.2019 ist somit weiterhin aktuell.
Anlage
TOP 5 Ergebnisse des "Expertenteams KVdR-Fehlerprüfung"
Die Beratung der Ergebnisse des "Expertenteams KVdR-Fehlerprüfung" wird in die nächste Präsenzsitzung der AGDTKVRV (aus derzeitiger Sicht Sitzung 1/2021) verschoben.
TOP 6 Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2020
Sachverhalt:
0. |
Zur Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2020 und der damit verbundenen Benachrichtigung der Rentner werden verschiedene Termine bekannt gegeben, damit diese ggf. von den Krankenkassen entsprechend berücksichtigt werden können. |
1. |
Die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2020 (§§ 65, 254c SGB VI) erfolgt durch Bestimmung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost). Der entsprechende Entwurf der "Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1.7.2020 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 - RWBestV 2020)" soll am 22.4.2020 vom Bundeskabinett verabschiedet werden. Die abschließende Beratung der Verordnung im Bundesrat soll am 5.6.2020 erfolgen. Ein Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 liegt vor. Der aktuelle Rentenwert steigt demnach zum 1.7.2020 von 33,05 EUR auf 34,19 EUR. Das entspricht einem Wachstum von 3,45%. Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich von 31,89 EUR auf 33,23 EUR. Hier ist eine Steigerung um 4,20 % zu verzeichnen. Mit dem Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) wird der aktuelle Rentenwert (Ost) bis spätestens zum 1.7.2024 in weiteren 5 geplanten Schritten auf den Wert des aktuellen Rentenwerts angehoben. Zum 1.7.2020 beträgt dieses Verhältnis 97,2 %. Die Renten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung sowie die Auslandsrentenzahlungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Knappschaft-Bahn-See aus der knappschaftlichen Rentenversicherung (Postabrechnungsnummern 705, 706, 905 und 906) werden beim Renten Service der Deutschen Post AG (DPAG) angepasst (§ 119 Abs. 2 SGB VI). |
2. |
Für den Versand der Anpassungsmitteilungen zur Benachrichtigung der Rentner ist in Absprache mit den Trägern der Rentenversicherung beim Renten Service folgender T... |