Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl Teil I Nr. 71 S. 3057 ff.) wurde in § 5 Abs. 4a Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 1 Satz 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und § 25 Abs. 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) klargestellt, dass Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen seit dem 01.01.2012 als zur Berufsausbildung Beschäftigte gelten und grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen.
Daraus ergibt sich der klare gesetzgeberische Wille, diesen Personenkreis uneingeschränkt den versicherungspflichtig beschäftigten Auszubildenden zuzuordnen. Dementsprechend sind Teilnehmer an dualen Studiengängen seit dem 01.01.2012 mit dem PGR 102 (Auszubildende ohne besondere Merkmale) zu melden. Bei Beschäftigungsverhältnissen, die vor dem 01.01.2012 begonnen haben und über den 31.12.2011hinaus andauerten bzw. weiter bestehen, ist der PGR 102 gleichermaßen rückwirkend zum 01.01.2012 zu berücksichtigen.
Übersteigt das Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht, sind Teilnehmer an dualen Studiengängen mit dem PGR 121 zu melden, da sie als Auszubildende von der Zahlung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrages in der Krankenversicherung nach § 242 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 SGB V ausgenommen sind; das gilt auch in den Monaten, in denen die Einkommensgrenze von 325 Euro wegen einer Einmalzahlung überschritten wird (§ 20 Abs. 3 Satz 2 SGB IV). In diesen Fällen ist gleichermaßen bei Beschäftigungsverhältnissen, die vor dem 01.01.2012 bestanden haben und über den 31.12.2011 hinaus andauerten bzw. weiter bestehen, der PGR 121 rückwirkend zum 01.01.2012 zu berücksichtigen.
Sofern in einzelnen Phasen des Studiums kein Arbeitsentgelt gewährt wird, besteht die Versicherungspflicht der Studienteilnehmer als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte in der Renten- und Arbeitslosenversicherung durchgehend fort. In den Zeiten ohne Entgeltzahlung wird der Beitragsbemessung eine fiktive Einnahme in Höhe von 1 v. H. der mtl. Bezugsgröße zugrunde gelegt.
In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht in diesen Zeiten grundsätzlich eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Liegen die Voraussetzungen der Familienversicherung vor (§ 10 SGB V, § 25 SGB XI), ist diese vorrangig einzuräumen. In diesen Phasen scheidet insoweit die Anwendung der Geringverdienergrenze in der Krankenversicherung und somit die Anwendung der Ausnahmeregelung zur Zahlung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrages aus.
Deshalb sind Teilnehmer an dualen Studiengängen in Zeiten, in denen sie kein Arbeitsentgelt erzielen, mit dem Personengruppenschlüssel 102 als versicherungspflichtig zur Berufsausbildung Beschäftigte in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu melden. Eine (weitere) Anwendung des PGR 121 scheidet für diese Zeiten aus.
Sofern duale Studiengänge ohne die Zahlung von Arbeitsentgelt vor dem 01.01.2012 begannen und über den 31.12.2011 hinaus andauerten bzw. weiter bestehen, ist der PGR 102 gleichermaßen rückwirkend zum 01.01.2012 zu berücksichtigen.