hier: Neue UV-Gründe im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) zur Verbesserung der Datenqualität im maschinellen Lohnnachweis (Entgeltmeldungen mit UV-Entgelt 0,00 EUR)
Im Jahr 2014 wird für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der Lohnnachweis in Papierform als bisherige Beitragsgrundlage wegfallen. Er wird durch einen von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zusammengefassten maschinellen Lohnnachweis aus den Datenbausteinen Unfallversicherung der einzelnen Entgeltmeldungen der Arbeitnehmer gem. § 28a Abs. 3a SGB IV ersetzt (DBUV-LN). Ab dem 01.01.2013 gelten die in den Entgeltmeldungen übertragenen Werte als Grundlage für den DBUV-LN. Der DBUV-LN befindet sich derzeit in der Qualitätssicherung bei den Unfallversicherungsträgern. Im Rahmen dieser Qualitätssicherungsmaßnahmen wurde festgestellt, dass der DBUV-LN nach wie vor erheblich von den bisherigen Beitragsgrundlagen für die Unfallversicherungsträger abweicht. Hierfür gibt es mehrere Ursachen; eine davon sind zu geringe Entgelte im Vergleich zu den derzeitigen Lohnnachweisen. Als Ursache konnten fehlerhafte Angaben in den Entgeltmeldungen identifiziert werden. Dabei wurden insbesondere Entgeltmeldungen mit einem UV-Entgelt von 0,00 EUR in einer Größenordnung von 1,8 Mio. als fehlerhaft erkannt.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der GKV-Spitzenverband werden die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung unterstützen, um die Angaben der Arbeitgeber in den bestehenden Entgeltmeldungen weiter zu verbessern, die die Grundlage für den DBUV-LN bilden. Hierzu werden mehrere Maßnahmen getroffen (vgl. auch TOP 7 und 8).
1. Begründung der Angabe eines UV-Entgeltes von 0,00 EUR
Arbeitgeber haben künftig in der Entgeltmeldung konkret zu begründen, warum ein UV-Entgelt von 0,00 EUR gemeldet wird. Diese Angabe erfolgt über die Auswahl von vier UV-Gründen im DBUV (Feld UV-GRUND). Die neuen UV-Gründe stellen die Fallgestaltungen dar, in denen die Meldung eines UV-Entgeltes von 0,00 EUR zulässig ist:
UV-Grund |
Feldinhalt |
Erläuterung |
B04 |
Erreichen des Höchstjahresarbeitsentgeltes in einer vorangegangenen Entgeltmeldung |
B05 |
Entgelt wird in einer weiteren Meldung mit Abgabegrund 91 gemeldet |
B06 |
UV-Entgelt wird in einer anderen Gefahrtarifstelle dieser Entgeltmeldung angegeben |
B09 |
Sonstige Sachverhalte, die kein UV-Entgelt in der Entgeltmeldung erfordern |
Die neuen UV-Gründe B04 bis B06 und B09 werden in die Anlage 4 der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der Fassung ab dem 01.06.2012 mit der Maßgabe aufgenommen, dass die fehlende Angabe eines UV-Grundes bei einem zu meldenden UVEntgelt von 0,00 EUR erst ab dem 01.12.2012 zu einer Abweisung der Meldung führt. Hierdurch haben Arbeitgeber die neuen UV-Gründe bereits ab dem 01.06.2012 anzuwenden, sofern das Entgeltabrechnungsprogramm oder die maschinelle Ausfüllhilfe diese Möglichkeit vorsieht. Eine entsprechende Übergangsregelung wird unter Ziffer 6 der Gemeinsamen Grundsätze aufgenommen.
2. Erweiterung der Fehlerprüfungen
Es werden zwei Fehlerprüfungen in der Anlage 9.4 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" geändert, damit Entgeltmeldungen mit einem UV-Entgelt von 0,00 EUR ab dem 01.06.2012 mit einem der neuen UV-Gründe gemeldet werden können und ab dem 01.12.2012 ohne UV-Grund abgewiesen werden:
Fehlerprüfung im Feld UV-GRUND
Die Fehlerprüfung DBUV080 wird um die Werte B04 bis B06 und B09 erweitert und der Fehlerlangtext entsprechend angepasst. Entsprechend der Übergangsregelung wird diese Fehlerprüfung zum 01.06.2012 eingesetzt (Möglichkeit der Angabe eines neuen UV-Grundes).
Fehlerprüfungen im Feld UV-EG
Die Fehlerprüfung DBUV184 wird komplett umgestellt. Bisher ist im Feld UV-EG grundsätzlich die Grundstellung (Nullen) zulässig. Bei bestimmten UV-Gründen wird die Grundstellung mit dieser Fehlerprüfung erzwungen. Mit der Umstellung der Fehlerprüfung muss künftig die Angabe der Grundstellung im Feld UV-EG durch die definierten UV-Gründe qualifiziert werden. Die Grundstellung ist dann nicht mehr grundsätzlich zulässig. Die Fehlertexte werden entsprechend angepasst. Entsprechend der Übergangsregelung wird diese Fehlerprüfung zum 01.12.2012 eingesetzt (Abweisung bei fehlender Angabe eines bestimmten UVGrundes).
3. Meldungen mit einem UV-Entgelt von 0,00 EUR für landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
Unternehmen, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand sind und deren Beiträge nicht auf Grundlage von Arbeitsentgelten berechnet werden, sind nach § 166 Abs. 2 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch von der Prüfung durch die Rentenversicherungsträger ausgenommen. Diese Unternehmen haben im DBUV neben der Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers ausschließlich den UV-Grund A08 bzw. A09 (bis zum 31.05.2011 die fiktiven Gefahrtarifstellen 88888888 bzw. 99999999) anzugeben; e...