hier: Einführung einer neuen Form der Fehlerprüfung auf Basis verbindlicher Listen zur Verbesserung der Qualität des maschinellen Lohnnachweises
Wie unter TOP 3 und 7 dieser Niederschrift dargestellt, weichen die aus den Entgeltmeldungen erstellten Lohnnachweise auf Basis der Datenbausteine Unfallversicherung (DBUVLN) von den bisherigen Beitragsgrundlagen für die Unfallversicherungsträger ab. Neben unzulässigen Entgeltmeldungen mit einem UV-Entgelt von 0,00 EUR und fehlerhaften Angaben zur Mitgliedsnummer ergeben sich weitere Fehlerschwerpunkte. Konkret betrifft es die Werte, für die eine beschränkte Auswahl an korrekten Eingaben besteht, wie zum Beispiel die
- Kombination UV-Grund A07 und Betriebsnummer des selbst meldenden Unfallversicherungsträgers in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber (BBNR-VU),
- Angabe einer korrekten Gefahrtarifstelle und
- Kombination von Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers (BBNR-UV).
Da bislang hierzu keine Fehlerprüfungen in der Anlage 9 des gemeinsamen Rundschreibens beschrieben sind, fließen diese fehlerhaften Meldungen in den DBUV-LN ein und beeinflussen die Umlageberechnung der Unfallversicherungsträger sowie die Beitragsbescheide an deren Mitglieder. Um die Qualität der gemeldeten Daten zu verbessern und den Arbeitgebern die Eingabe des korrekten Wertes zu erleichtern, werden neben den unter TOP 3 und 7 der Niederschrift beschriebenen Maßnahmen bezogen auf die unter Punkt 1 genannte Kombination UV-Grund A07 und BBNR-VU weitere Maßnahmen getroffen.
Prüfung im Entgeltabrechnungsprogramm vor Abgabe der Entgeltmeldung
Um auszuschließen, dass Arbeitgeber zu Unrecht den UV-Grund A07 melden, wird eine neue Fehlerprüfung in der Anlage 9 zum gemeinsamen Rundschreiben beschrieben:
Fehlernummer: DBUVW01
Bei Meldungen ungleich Stornierungen (KENNZST im DBME = "N") ist der UVGD = "A07" nur bei Arbeitnehmern der UV-Träger zulässig
Diese Prüfung erfolgt entgegen der bisherigen Praxis auf Grundlage einer zusätzlich von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) mit Auslieferung des Kernprüfprogramms zur Verfügung gestellten Liste mit Betriebsnummern. Nur bei Entgeltmeldungen mit diesen Betriebsnummern (BBNRVU im DSME) ist der UV-Grund A07 zulässig. Diese Liste mit der Bezeichnung LISTE_DBUVW01_VXXX.txt wird durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung erstellt und im offiziellen Downloadbereich für die Kernprüfsoftware zur Verfügung gestellt. Mit der Zeichenfolge VXXX wird dabei der Bezug zur gültigen Kernprüfversion hergestellt (die Liste V112 ist gültig für die Kernprüfversion mit der Nummer 112). Die Versionsnummer der Liste wird gemeinsam mit der Kernprüfversion hochgezählt, selbst wenn inhaltlich keine Änderungen in der Liste vorgenommen wurden.
Diese Liste ist in das Entgeltabrechnungsprogramm einzubinden, damit Meldungen nur noch mit den Werten aus der vorgegebenen Liste abgegeben werden können. Eine Aktualisierung der Liste erfolgt bei Bedarf halbjährlich, angepasst an die Termine der Kernprüfung (01.06. und 01.12.). In das Entgeltabrechnungsprogramm muss die Liste so integriert werden, dass der Fehler DBUVW01 nicht mehr auftreten kann, d. h., der UV-Grund A07 nur noch solchen Betrieben zur Verfügung steht, deren Betriebsnummer in der Liste aufgeführt ist.
Um den verpflichtenden Einsatz dieser Liste der zulässigen Betriebsnummern durch die Softwareersteller von Entgeltabrechnungsprogrammen zu erreichen, wird die Liste als neue Anlage 19 (Teil c) - Betriebsnummern der Unfallversicherungsträger - in das gemeinsame Rundschreiben aufgenommen. Die DGUV wird hierzu für die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 20./21. Juni 2012 einen Vorschlag erarbeiten. Softwareersteller, aus deren Entgeltabrechnungsprogramm dennoch fehlerhafte Meldungen generiert werden, werden für die Systemprüfung vermerkt.
Prüfung bei den Datenannahmestellen der Krankenkassen
Zusätzlich wird die Prüfung gegen die Liste der zulässigen Betriebsnummern für den UVGrund A07 bei den Datenannahmestellen der Krankenkassen und der DSRV eingesetzt. Die DRV Bund wird hierzu die Liste der zulässigen Betriebsnummern den Datenannahmestellen der Krankenkassen mit der Auslieferung des Kernprüfprogramms zur Verfügung stellen.
Zur Vermeidung einer unverhältnismäßig hohen Belastung der Datenannahmestellen der Krankenkassen durch die neue Fehlerprüfung wird diese zunächst bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) eingesetzt. Hier erfolgt im Fehlerfall keine Fehlerrückmeldung, sondern lediglich eine Auswertung. Die Entgeltmeldungen werden verarbeitet. Sofern eine akzeptable Fehlerquote erreicht ist, erfolgt der Einsatz dieser Fehlerprüfung bei den Datenannahmestellen der Krankenkassen, spätestens zum 01.12.2012.
Die DRV Bund wird die festgestellten Fehlerquoten der DSRV dem GKV-Spitzenverband in der zweiten Jahreshälfte 2012 zur Verfügung stellen.
Perspektivisch sind entsprechende Listenprüfungen für die unter Punkt ...