Sachstand:
Die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte (= AdL-Leistungen) sind Bemessungsgrundlage der Krankenversicherungsbeiträge als Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V. Die Produktionsaufgaberente (Grundbetrag) nach dem FELEG gilt ebenfalls als Versorgungsbezug wie auch das die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung begründende Ausgleichsgeld (§ 14 Abs. 4 FELEG). Die Übergangshilfe (§ 106 Abs. 6 ALG) sowie das Überbrückungsgeld (§ 38 ALG) an Witwen und Witwer von landwirtschaftlichen Unternehmern bleiben dagegen bei der Beitragsbemessung außer Betracht. Gleiches gilt für die Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 1 SGB XI).
Die Krankenversicherungsbeiträge aus den AdL-Leistungen sind vom Versicherten zu tragen. Für die Bemessung der Beiträge zur
- allgemeinen Krankenversicherung gilt § 248 SGB V, d. h., die Hälfte des jeweils am 01.07. geltenden Beitragssatzes ist für das folgende Kalenderjahr maßgebend.
- landwirtschaftlichen Krankenversicherung gilt § 45 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 39 Abs. 2 Satz 2 KVLG 1989, d. h., die Hälfte des vom BMG jeweils zum 01.01. festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen gilt für das folgende Kalenderjahr.
Die von einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder von einer Produktionsaufgaberente nach dem FELEG oder einem nach § 14 Abs. 4 FELEG zur landwirtschaftlichen Pflegekasse beitragspflichtigen Ausgleichsgeld zu entrichtenden Beiträge werden - abweichend vom Recht der Krankenversicherung - je zur Hälfte vom Versicherten und der landwirtschaftlichen Alterskasse getragen. Der für die Bemessung der Pflegeversicherungsbeiträge maßgebliche Beitragssatz beträgt seit 01.07.1996 bundeseinheitlich 1,7 v. H. der o. a. beitragspflichtigen Einnahmen; für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 SGB XI Anwendung findet, beträgt der Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes.
Die landwirtschaftlichen Alterskassen führen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Krankenkassen ab (§ 256 Abs. 1 SGB V, § 50 Abs. 2 KVLG 1989, § 60 Abs. 1 SGB XI).
Nach § 223 Abs. 1 SGB V stehen der Krankenkasse und (analog § 223 Abs. 1 SGB V) der LKK für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge zu, d. h., die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Todestages.
Nach § 30 Abs. 1 ALG i. V. m. § 102 Abs. 5 SGB VI werden Renten aus der Alterssicherung der Landwirte bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind. Die landwirtschaftlichen Alterskassen werden künftig entsprechend der Verfahrensweise der Rentenversicherungsträger nicht nur den überzahlten Alterskassenanteil am Pflegeversicherungsbeitrag zurückrechnen, sondern zugleich auch die über den Todestag hinaus aus der Rente einbehalten und abgeführten Beiträge zur Krankenversicherung bzw. Beitragsanteile zur Pflegeversicherung. Der Trägeranteil an den zurückgerechneten Pflegeversicherungsbeiträgen soll vereinnahmt und die aus der Rente einbehaltenen Beiträge bzw. Beitragsanteile auf das Konto überwiesen werden, auf das auch die Rentenleistung überwiesen wurde.
Die auf die Zeit nach dem Todestag entfallenden Beiträge könnten zusammen mit den aus anderen Gründen (z. B. Krankenkassenwechsel) zurückzurechnenden Beiträgen - getrennt nach Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen - gegen die zu zahlenden Beiträge aufgerechnet werden; die danach noch abzuführenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden im Beitragsnachweis ausgewiesen. Unabhängig davon würden die aufgerechneten und zu zahlenden Beiträge in der von der landwirtschaftlichen Alterskasse geführten Beitragsliste dokumentiert. Insofern wird auf die Verfahrensbeschreibung im Zahlstellenverfahren Bezug genommen. Als Beginn des Verfahrens hat der GLA den Spitzenverbänden der Krankenkassen den 1. Januar 2000 mitgeteilt.
Soweit weitere zweckmäßige Gesichtspunkte berücksichtigt werden sollen, wird vorgeschlagen, diese mit dem Ziel zu beraten, eine gemeinsame Verfahrensweise abzusprechen.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer stimmen dem angestrebten Verfahren zu. Ergänzende Gesichtspunkte werden nicht vorgebracht. Es besteht Einvernehmen, dass das zwischen den Spitzenver bänden der Krankenkassen und dem GLA vereinbarte Zahlstellenverfahren (u. a. Schreiben des VdAK an den GLA vom 30.01.1989, Schreiben des GLA an den VdAK vom 09.12.1994) insoweit mit Wirkung vom 1. Januar 2001 abgeändert wird.