TOP 1 Ende des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei Verzicht des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung

hier: Ruhen des Krankengeldes bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts

Sachstand:

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben bei ihrer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 05./06.07.2005 die Auffassung vertreten, dass es an den zweiseitigen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber fehlt, wenn im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung verzichtet wird (z. B. durch einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag). Die Besprechungsteilnehmer verständigten sich darauf, dass das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung mit dem letzten Arbeitstag endet, denn in diesen Fällen ende auf Seiten des Arbeitnehmers die Weisungsgebundenheit und auf Seiten des Arbeitgebers das Weisungsrecht. Dem stehe nicht entgegen, dass dem Arbeitnehmer in diesen Fällen gleichwohl bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses das geschuldete Arbeitsentgelt fortgezahlt werde (vgl. Ergebnisniederschrift zu TOP 4 der Besprechung).

Der AOK-Bundesverband schlägt vor, über die Auswirkungen des Besprechungsergebnisses auf den Krankengeldanspruch in den Fällen zu beraten, in denen zum Zeitpunkt des sozialversicherungsrechtlichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitsunfähigkeit besteht bzw. Arbeitsunfähigkeit nach diesem Zeitpunkt eintritt.

Besprechungsergebnis:

Endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers, dann bleibt seine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit wegen des Anspruchs auf Krankengeld nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erhalten. Das Krankengeld ruht nach wortgetreuer Auslegung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nur, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten. Obwohl das in Fällen der unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung über den letzten Tag des (versicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses hinaus bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte Arbeitsentgelt mangels bestehender Versicherungspflicht beitragsfrei ist, ruht das Krankengeld; anderenfalls würden die Versicherten neben dem Arbeitsentgelt noch Krankengeld erhalten.

Beispiel

Vereinbarung zwischen AG und AN 15.09.2005
Arbeitsunfähigkeit 26.09.2005 - 30.11.2005
Letzter Tag des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsende) am 30.09.2005
Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis (rechtliches Ende des Arbeitsverhältnisses) 31.10.2005
Ruhen des Krankengeldes bis 31.10.2005
Krankengeldzahlung 01.11.2005 - 30.11.2005

* Das weitergewährte Arbeitsentgelt ist ab 01.10.2005 nicht mehr als Entgeltfortzahlung i. S. des EFZG anzusehen, da die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr alleinige Ursache der "Nicht-Arbeitsleistung" ist.

Tritt die Arbeitsunfähigkeit erst nach dem sozialversicherungsrechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses ein, so besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Krankengeldanspruch im Rahmen des § 19 Abs. 2 SGB V. Auch hier ist das Ruhen des Krankengeldanspruchs wegen der Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu beachten.

TOP 2 Anwendung der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II, wenn Versicherte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten

Sachstand:

Die Verwaltungsvereinbarung zu § 62 SGB V, in Kraft ab 01.01.2006 enthält nach Abstimmung innerhalb der Spitzenverbände der Krankenkassen folgende Aussage:

"Bei Versicherten, die laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten, ist stets die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft maßgebend. Damit führt auch der alleinige Bezug von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zur Anwendung des Regelsatzes."

Nach Einschätzung des Landesversicherungsamtes NRW ist es mit der gesetzlichen Intention in Einklang zu bringen, wenn die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II nicht zum Ansatz kommt, soweit ausschließlich laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung bezogen werden. Das Bundesversicherungsamt hat mit Schreiben vom 24.08.2005 eine entsprechende Anfrage an die bundesunmittelbaren Krankenkassen und die Krankenkassen-Spitzenverbände (außer AOK-Bundesverband) gerichtet.

Besprechungsergebnis:

Die Besprechungsteilnehmer vertreten die Auffassung, dass an der o. g. Aussage in der Verwaltungsvereinbarung zu § 62 SGB V festgehalten werden sollte. Die Knappschaft hat das Bundesversicherungsamt zwischenzeitlich mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 21. Oktober 2005 entsprechend informiert.

Anlage

Schreiben der Knappschaft an das Bundesversicherungsamt vom 21. Oktober 2005 [Anlage hier nicht abgebildet. Anmerkung der Redaktion.]

TOP 3 § 60 SGB V – Fahrkosten

hier: Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts

Sachstand:

Die Krankenkasse hat in dem durch § 60 Abs. 1 und 2 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinien) aufgezeigten Rahmen die anfallenden Fahrkosten – mit Ausnahme der ...

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