hier: Zwischenpraktika von immatrikulierten Studenten (vgl. jetzt Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 6.10.1999 Abschn. B Nr. 2). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen krankenversicherungsfrei und damit zugleich pflegeversicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechendes gilt nach § 169 b Nr. 2 AFG (jetzt § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III) für den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 SGB VI, die für den vorgenannten Personenkreis auch Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung vorsah, ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl 1 S. 1461) gestrichen worden. Seither unterliegen Studenten in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV - abgesehen von der Besitzstandsregelung des § 230 Abs. 4 SGB VI - der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Bei Praktikanten, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder Fachschule immatrikuliert sind und ein in einer Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, wurde in der Vergangenheit nicht näher untersucht, ob sie während eines Zwischenpraktikums in einem versicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnis stehen, denn selbst wenn ein solches angenommen worden wäre, hätte aufgrund des sogenannten Studentenprivilegs (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 5 Abs. 3 SGB VI, § 169 b Nr. 2 AFG; jetzt § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III) Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestanden. Nachdem die Vorschrift des § 5 Abs. 3 SGB VI über die Versicherungsfreiheit von beschäftigten Studenten mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 gestrichen worden ist, hat sich in der Praxis vermehrt die Frage der rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung von sogenannten Zwischenpraktikanten gestellt. Die Besprechungsteilnehmer gehen davon aus, daß bei immatrikulierten Studenten, die ein in einer Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum (Zwischenpraktikum) absolvieren, ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 2 SGB IV regelmäßig zu verneinen ist, da es sich hierbei nicht um eine betriebliche Berufsausbildung, sondern um eine in den Betrieb verlagerte schulische Ausbildung handelt. Solche Zwischenpraktika sind im allgemeinen integrierter Bestandteil der Hochschul- oder Fach(hoch)schulausbildung und werden durch die Hochschule begleitet, so daß ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt, und zwar ungeachtet dessen, ob den Praktikanten eine Vergütung gezahlt wird. Die vorstehenden Ausführungen gelten in bezug auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung auch für Praktikanten der Landwirtschaftsschulen während der Ableistung des fachpraktischen Semesters in der elterlichen Landwirtschaft. In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sowie in der Pflegeversicherung besteht hingegen für diese Praktikanten Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verb. mit § 2 Abs. 4 Satz 1 KVLG 1989 bzw. nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verb. mit Satz 1 SGB XI. An einer Hochschule, Fachhochschule oder Fachschule immatrikulierte Studenten, die ein nicht vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, unterliegen seit dem 1. Oktober 1996 als Arbeitnehmer der Rentenversicherungspflicht. Insoweit gelten die Ausführungen unter A I zweiter Absatz der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 1. Oktober 1996 zum Wegfall der Rentenversicherungsfreiheit für beschäftigte Studenten uneingeschränkt fort. Vor- und Nachpraktikanten sind - wie bisher - versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, da ihr Praktikum nicht integrierter Bestandteil des Studiums ist; dies gilt auch dann, wenn die Vor- und Nachpraktikanten kein Arbeitsentgelt erhalten.