hier: Studienaufnahme während einer Teilzeitbeschäftigung
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben, krankenversicherungsfrei und damit zugleich pflegeversicherungsfrei. Entsprechendes gilt nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III für den Bereich der Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung unterliegen Studenten in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung grundsätzlich der Versicherungspflicht, es sei denn, dass die Beschäftigung die Voraussetzungen der Geringfügigkeit im Sinne des § 8 bzw. § 8a SGB IV erfüllt.
Für Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, tritt mit der Aufnahme des Studiums Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein, wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird und kein prägender innerer Zusammenhang zwischen dem Studium und der weiter ausgeübten Beschäftigung besteht wie in den Fällen eines beruflich weiterführenden (berufsintegrierten) Studiums (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 11.11.2003 - B 12 KR 4/03 R und B 12 KR 24/03 R -, USK 2003-30 sowie - B 12 KR 5/03 R -, USK 2003-32). Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben deshalb in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 27.07.2004 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen (vgl. Abschnitt B 1.2.6) ausgeführt, dass bei Fortführung eines Beschäftigungsverhältnisses nach der Einschreibung als Student regelmäßig nur dann Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung besteht, wenn die wöchentliche Arbeitszeit durchgehend mehr als 20 Stunden beträgt. Hierzu ist die Frage gestellt worden, welche versicherungsrechtlichen Auswirkungen die Aufnahme eines Studiums während einer bestehenden (mehr als geringfügigen) Teilzeitbeschäftigung von bis zu 20 Stunden in der Woche hat.
Die Besprechungsteilnehmer vertreten den Standpunkt, dass für einen Arbeitnehmer, der eine mehr als geringfügige und damit versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden ausübt und ein Studium aufnimmt, mit der Aufnahme des Studiums Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eintritt. In der Rentenversicherung besteht dagegen weiterhin Versicherungspflicht.