hier: Beschäftigungen von Absolventen der Bachelor- oder Masterstudiengänge im Rahmen ihrer Abschlussarbeiten
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne setzt dabei u.a. eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplomarbeit in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben der Diplomarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nicht zu den abhängig Beschäftigten. Für Diplomanden kommt deshalb Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht in Betracht (vgl. Abschnitt B 3.4 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 27.07.2004 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen).
Die Hochschulen haben in den letzten Jahren vermehrt Bachelor- und Masterstudiengänge eingerichtet. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums wird ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben; der Masterabschluss stellt einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss dar. Der Mastergrad entspricht dabei gegenüber den herkömmlichen Hochschulabschlüssen einem Diplom- oder Magisterabschluss an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.
Arbeitgeber stellen im Rahmen der Erstellung von Abschlussarbeiten neben Diplomanden zunehmend auch Absolventen der Bachelor- und Masterstudiengänge ein. Aus der Praxis ist hierzu die Frage gestellt worden, ob diese Personen unter der Voraussetzung, dass sie keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, ebenfalls nicht als Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung anzusehen sind.
Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer ist die für Diplomanden getroffene Regelung auf Personen, die sich zur Erstellung ihrer Abschlussarbeit im Rahmen eines Bachelor- oder Masterstudiengangs in einen Betrieb begeben, analog anzuwenden. Sofern die Absolventen eines Bachelor- oder Masterstudiengangs während der Zeit im Betrieb neben ihrer Abschlussarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören sie daher nicht zu den abhängig Beschäftigten; Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht kommt deshalb für sie nicht in Betracht.