hier: Anpassung der gemeinsamen Verlautbarung vom 30.10.2003 an die veränderte Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge

Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 03.08.2005 (BGBl I S. 2269) wird die Fälligkeit für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom 01.01.2006 an neu geregelt. Künftig ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig.

Hinsichtlich der durch den Rentenversicherungsträger zu bestimmenden Zahlungsfrist zur Begleichung der Beitragsforderungen aufgrund von Betriebsprüfungen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer gemeinsamen Verlautbarung vom 30.10.2003 zu den Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern vereinbart, dass bei Bescheiden, die bis zum 15. eines Monats erstellt werden (Bescheiddatum), als Zahlungsfrist der 15. des Folgemonats, ansonsten der 15. des übernächsten Monats zu setzen ist (vgl. Abschnitt A 1.4.2 der gemeinsamen Verlautbarung). Durch diesen Gleichklang der Fälligkeiten soll ein einheitlicher Forderungseinzug einschließlich des Mahnverfahrens gewährleistet werden. Um dieser Intention weiterhin zu entsprechen, kommen die Besprechungsteilnehmer überein, die diesbezüglichen Ausführungen unter Abschnitt A 1.4.2 der gemeinsamen Verlautbarung für die Zeit vom 01.01.2006 an analog der neuen Fälligkeit wie folgt anzupassen:

  • Die nachberechneten Beiträge sind bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, der dem Datum des Bescheides folgt, an die Einzugsstelle zu zahlen.
  • Beitragsnachforderungen, die durch Bescheid mit Datum vom 16.12.2005 bis zum 31.12.2005 geltend gemacht werden, sind bis zum 24.02.2006 zu erfüllen.

Durch die letztgenannte Regelung soll sichergestellt werden, dass Arbeitgeber, die von der Übergangsregelung nach § 119 Abs. 2 SGB IV Gebrauch machen, neben dem "Null-Beitragsnachweis" keinen weiteren Beitragsnachweis im Januar 2006 bei der Einzugsstelle einreichen müssen. Im Übrigen sind die Besprechungsteilnehmer der Meinung, dass die Übergangsregelung des § 119 Abs. 2 SGB IV bei der Zahlungsfrist aufgrund von Bescheiden nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV unbeachtlich bleiben kann, da ein Schutzbedürfnis hinsichtlich der Belastbarkeit der Arbeitgeber aufgrund der Umstellung der Fälligkeitsregelungen im Januar 2006 nicht gegeben ist.

Die gemeinsame Verlautbarung vom 30.10.2003 zu den Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern wird bei nächster Gelegenheit entsprechend angepasst.

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