Arbeitgeber sind verpflichtet, aus Anlass der Aufnahme eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses Meldungen an eine Krankenkasse abzugeben. Gleiches gilt für Zahlstellen bei der Gewährung eines Versorgungsbezuges sowie für die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger nach § 6a SGB II (Optionskommunen) bei Gewährung einer Geldleistung (Arbeitslosengeld, Bürgergeld). Häufig liegen weder zum Zeitpunkt des Eingangsprozesses (Einstellung des Arbeitnehmers, Antragstellung des Leistungsbegehrenden) noch zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung vollständige Informationen über die zuständige Krankenkasse vor. Mit dem 8. SGB IV-ÄndG ist eine Rechtsgrundlage geschaffen worden, auf deren Grundlage die vorgenannten Stellen die zuständige Krankenkasse beim GKV-Spitzenverband elektronisch abfragen können. Das Nähere zum Abrufverfahren ist in Grundsätzen zu regeln (28a Absätze 3c bis 3e SGB IV).
Untergesetzliche Regelungen
Die Grundsätze zum elektronischen Abruf der zuständigen Krankenkasse nach 28a Abs. 3e SGB IV beschreiben die zu erfüllenden Voraussetzungen, die Inhalte des elektronischen Abrufes, den Prozess beim GKV-Spitzenverband sowie die sich daraus ergebende elektronische Rückmeldung (Anlagen 1 bis 3). Der Prozess im Innenverhältnis zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Krankenkassen wird in einer Verfahrensbeschreibung geregelt (Anlagen 4 bis 6).
Konzeptionelle Eckpunkte
Der Abfrageprozess wird als vollautomatisierter Prozess umgesetzt. Sofern zum Zeitpunkt der Abfrage die Krankenkasse eine Mitgliedschaft führt, hat die Krankenkasse diese Mitgliedschaft zu bestätigen. Sofern im Einzelfall zum Zeitpunkt der Abfrage bereits eine Abmeldung vorliegt und die Krankenkasse zu diesem Zeitpunkt demnach keine Mitgliedschaft führt, hat die Krankenkasse eine Mitgliedschaft zu verneinen.
Aufgrund des zu erwartenden Abfragevolumens wird der GKV-Spitzenverband der anfragenden Stelle innerhalb von 24 Stunden eine Antwort zusenden. Das Abfrageverfahren wird ohne Stornierungsmöglichkeit umgesetzt entsprechend des Abrufverfahrens zur Ermittlung der Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung.
Der GKV-Spitzenverband wird das Genehmigungsverfahren einleiten.
Nach Genehmigung der Grundsätze wird die KoSKP gebeten, entsprechende Fehlerprüfungen zu beschließen.
Nach Genehmigung der Grundsätze werden Ausführungen im Gemeinsamen Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des Gemeinsamen Meldeverfahrens am 28.6.2023 beschlossen.
Anlagen [Anm. d. Red.: Entwurfsfassungen hier nicht berücksichtigt.]