hier: Neue Prüfung bei Meldungen eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV
[Anmerk. d. Red.: Hinsichtlich der Abweisung von Meldungen mit Abgabegrund 34 ohne sozialversicherungspflichtigem Entgelt und einem Meldezeitraum von mehr als 2 Monaten zwischenzeitlich überholt durch BE v. 22.10.2014, TOP 2.]
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Endet das Beschäftigungsverhältnis innerhalb der in § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV vorgegebenen Monatsfrist, ist eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 34 unter Angabe des Beschäftigungszeitraumes sowie des für diesen Zeitraum maßgebenden Arbeitsentgeltes abzugeben. Wurde im Meldezeitraum kein Arbeitsentgelt erzielt (z. B. fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis ohne Arbeitsentgelt am Jahresbeginn oder nach einem Entgeltersatzleistungsbezug), ist dieses mit Null zu melden. Entsprechende Meldungen werden mit einem fiktiven Entgelt in Höhe von 1 EUR im Rentenversicherungskonto gespeichert und wirken sich damit als Beitragszeit u. a. bei der Wartezeitbestimmung und der Prüfung der Beitragsbemessungsgrenze aus.
Eine Auswertung der Rentenversicherungsträger ergab, dass jährlich ca. 42.000 Meldungen mit Abgabegrund 34 ohne Entgelt (Nullen) und einem Meldezeitraum länger als einen Monat abgegeben werden. Auf Grundlage einer weitergehenden Analyse konnte festgestellt werden, dass der Meldezeitraum überwiegend unzutreffend vorgegeben wird. So umfasst dieser beim Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses nach einem Entgeltersatzleistungsbezug oftmals nicht nur die anschließende einmonatige Beschäftigungszeit, sondern die gesamte Zeit ab 01.01. des betreffenden Kalenderjahres. Im Rentenversicherungskonto bewirkt dieses rechtlich unzutreffende Meldeverhalten Überschneidungen von Arbeitgebermeldungen mit den Entgeltersatzleistungsmeldungen der Krankenkassen, was in der Sachbearbeitung der Rentenversicherung Ermittlungsaufwand zur Klärung der zeitlichen Überschneidungen nach sich zieht. Eine ungeprüfte Übernahme in das Versicherungskonto ist aufgrund der leistungsrechtlichen Auswirkungen ausgeschlossen.
Diese fehlerhaften Meldungen werden daher künftig durch eine entsprechende Fehlerprüfung abgewiesen.
Bei der Festlegung des zu prüfenden maximalen Meldezeitraums ist zu berücksichtigen, dass bei einem Aufeinandertreffen von verschiedenen Unterbrechungstatbeständen (z. B. Krankengeldbezug unter einem vollen Kalendermonat mit anschließendem unbezahlten Urlaub) Meldungen mit Abgabegrund 34 zu Recht einen Meldezeitraum über einen Monat beinhalten können, so dass im Extremfall ein Meldezeitraum von bis zu zwei Monaten möglich ist.
Beschäftigung |
bis 29.12.2012 |
Krankengeldbezug |
30.12.2012 bis 30.01.2013 |
Unbezahlter Urlaub |
31.01.2013 bis 31.03.2013 |
Beschäftigung |
ab 01.04.2013 |
Folgende Meldungen sind abzugeben:
Jahresmeldung (Abgabegrund 50) |
01.01. bis 31.12.2012 |
Abmeldung (Abgabegrund 34) |
01.01. bis 28.02.2013 |
Anmeldung (Abgabegrund 13) |
zum 01.04.2013 |
Meldungen mit Abgabegrund 34 ohne Entgelt werden künftig als Fehler abgewiesen, wenn ein Meldezeitraum von mehr als zwei Monaten angegeben ist. Diese Prüfung gilt nicht für Stornierungen. Hierfür wird folgende neue Fehlerprüfung beschrieben:
Fehlerprüfung DBME101
Meldungen ungleich Stornierungen mit Abgabegrund "34" (GD im DSME) ohne Entgelt (EG gleich Nullen) und einem Meldezeitraum größer als 2 Monate sind unzulässig.
Fehlerkurztext:
Abgabegrund 34 und Entgelt Nullen größer 2 Monate unzulässig
Fehlerlangtext:
Meldungen ungleich Stornierungen mit Abgabegrund "34" (GD im DSME) ohne Entgelt (EG gleich Nullen) und einem Meldezeitraum größer als 2 Monate sind unzulässig
Als Einsatztermin für das Kernprüfprogramm wird der 01.06.2014 festgelegt.