Problemdarstellung
Mit dem Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) sollen zum 1. Januar 2011 grundsätzliche Änderungen der Finanzierungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen werden. Am 12. November 2010 hat der Bundestag den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3040 in der Fassung der Drucksache 17/3696 angenommen.
Das Gesetz sieht vor, dass die zum 1. Juli 2009 vorgenommene Absenkung der Beitragssätze um 0,6 Prozentpunkte ausläuft und ab 1. Januar 2011 der allgemeine Beitragssatz auf 15,5 % und der ermäßigte Beitragssatz auf 14,9 % gesetzlich festgeschrieben werden. Der von den Mitgliedern allein zu tragende Beitragsanteil von 0,9 % bleibt erhalten. Damit wird der von den Rentenversicherungsträgern aus der Rente zu tragende Beitragssatzanteil auf 7,3 % festgeschrieben.
Über die Einnahmeentwicklung hinausgehende Ausgabensteigerungen werden zukünftig allein durch Zusatzbeiträge der Mitglieder finanziert. Vorgesehen ist, dass der Zusatzbeitrag nur noch einkommensunabhängig in festen Eurobeträgen erhoben werden darf und die bisherige Begrenzung des einkommensunabhängigen Zusatzbeitrags bei einem Zusatzbeitrag über 8 Euro auf ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds ("Überforderungsklausel") wegfällt.
Vor diesem Hintergrund wird ein Sozialausgleich nach § 242b SGB V eingeführt, um die Beitragszahler vor einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung zu schützen. Maßgebend für den Sozialausgleich ist die individuelle Belastungsgrenze des Mitglieds sowie der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von zwei Prozent der individuellen beitragspflichtigen Einnahmen, besteht ein Anspruch auf Sozialausgleich. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V wird künftig vom Bundesministerium für Gesundheit für das folgende Kalenderjahr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt und jeweils bis zum 1. November im Bundesanzeiger bekannt gegeben; für das Jahr 2011 erfolgt die Bekanntgabe am 3. Januar 2011. Zu einem Sozialausgleich kann es also nur dann kommen, wenn ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von größer als 0 Euro festgelegt wird.
Umgesetzt wird der Sozialausgleich in der Regel – sofern vorhanden – direkt von den Beitrag abführenden Stellen, indem der Beitragsanteil des Versicherten um die jeweilige Überlastung reduziert wird. Für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zahlen, wird der Sozialausgleich von der zuständigen Krankenkasse durchgeführt. Für das Jahr 2011 soll der Sozialausgleich als Ausnahme bis zum 30. Juni 2012 generell von der Krankenkasse durchgeführt werden.
In den Fällen, in denen der Sozialausgleich von den Beitrag abführenden Stellen nicht vollständig durchgeführt werden kann oder in denen der Versicherte weitere beitragspflichtige Einnahmen hat, werden die Krankenkassen eine zentrale Rolle bei der Koordinierung, Prüfung oder Durchführung des Sozialausgleichs einnehmen. Dazu sind im GKV-FinG neue Melde- bzw. Mitteilungspflichten der Beteiligten vorgesehen.
Die Änderungen zum Zusatzbeitrag und die Einführung eines Sozialausgleichs greifen in vielschichtiger Weise in die Arbeitsgrundlagen bzw. –abläufe der Krankenkassen ein und erfordern nicht zuletzt umfangreiche Anpassungen der Meldeverfahren zwischen den Beteiligten.
Besprechungsergebnis
Der GKV-Spitzenverband informiert die Besprechungsteilnehmer über den aktuellen Stand der Umsetzungsaktivitäten – insbesondere bezogen auf den Personenkreis der Rentner und Rentenantragsteller – im Zusammenhang mit dem GKV-FinG. Die hierbei ergänzend aufgeworfenen Fragen sollen – soweit sie die fachliche Ausrichtung der weiteren Umsetzungsprozesse betreffen – im Rahmen der anstehenden Beratungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu dem gemeinsamen Rundschreiben zu den beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V abschließend erörtert werden.