hier: Anpassung an die rechtliche Entwicklung
Sachverhalt:
Nach § 3 Abs. 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ist der GKV-Spitzenverband zur Veröffentlichung eines Katalogs der häufigsten Einnahmen einschließlich deren beitragsrechtlicher Bewertung im Rahmen der Feststellung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V verpflichtet.
In Erfüllung dieser (Selbst)verpflichtung hat der GKV-Spitzenverband erstmalig mit Datum vom 1. Dezember 2013 einen "Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V" veröffentlicht. Der vorgenannte Katalog unterliegt einer kontinuierlichen Fortentwicklung und Anpassung an die sich verändernden rechtlichen Gegebenheiten.
Der aktuelle Änderungsbedarf resultiert zunächst aus der Notwendigkeit, die Auswirkungen des Fünftes Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15. April 2015 (BGBl I S. 583) nachzuvollziehen. Der Artikel 1 Nummer 2 des vorgenannten Gesetzes sieht die Aufhebung der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV vor, nach der die steuerfreien Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit (vgl. § 3 Nr. 12 EStG) und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten Einnahmen (sog. "Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschalen") nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet werden. Nach § 17 SGB IV werden die steuerfreien Einnahmen, die auch als beitragsfreie Einnahmen in der Sozialversicherung gelten, in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geregelt. Entsprechend dieser Systematik wurde die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV mit Wirkung vom 22. April 2015 ohne inhaltliche Veränderung in die SvEV (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV) übertragen (vgl. Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe c des 5. SGB IVÄndG). Der Einnahmenkatalog ist – ohne inhaltliche Veränderung - entsprechend redaktionell anzupassen, soweit es um die Benennung der maßgeblichen Rechtsvorschriften für die vorgenannten Einnahmen geht.
Darüber hinaus wurden die Auswirkungen des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. Juli 2013 zur Beitragsfreiheit der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG - B 12 KR27/12 R -, USK 2013-60 auf die weiteren Sozialleistungen geprüft, die wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Zwar wurden die ersten Auswirkungen der BSG-Rechtsprechung bereits bei der Veröffentlichung des Katalogs im Dezember 2013 berücksichtigt, eine umfassende Prüfung hierzu war damals aus Zeitgründen nicht möglich und wird nun hiermit nachgeholt. Im Ergebnis wird nunmehr auch die Beitragsfreiheit für folgende Sozialleistungen erkannt: Dienstbeschädigungsausgleich (vgl. § 2 Abs. 3 DbAG), Kindererziehungsleistung für Frauen, die vor 1921 bzw. 1927 geboren sind (vgl. § 299 SGB VI) sowie Mehrleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. § 94 Abs. 3 SGB VII). Der Einnahmenkatalog ist entsprechend anzupassen. Ungeachtet der zukunftsbezogenen Anpassung des Einnahmenkatalogs sind etwaige Beiträge, die auf die von der Entscheidung des BSG vom 3. Juli 2013 erfassten Einnahmen in der Vergangenheit erhoben worden sind, zu Unrecht erhoben worden und daher nach Maßgabe der §§ 26 und 27 SGB IV erstattungsfähig.
Schließlich sollen aus Gründen der Transparenz die Hinweise auf die aktuelle BSG-Rechtsprechung aufgenommen werden, welche in Bezug auf einige Einnahmearten deren Beitragspflicht und somit die aktuelle Praxis der Krankenkassen bestätigt hat. Betroffen sind folgende Einnahmen: Abfindung bzw. Entlassungsentschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, (Promotions-)Stipendien und Vorsorgeunterhalt zur Kranken- und Pflegevorsorge).
Ergebnis:
Die notwendigen Veränderungen werden in der vorliegenden Fassung des Katalogs von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V nachvollzogen.
Anlage - Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V vom 17. November 2015