Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Anerkennung ausländischer juristischer Personen mit tatsächlichem Verwaltungssitz in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. Urteil vom 05.11.2002 - C-208/00 -, EuGH I 2002 S. 9919, NJW 2002 S. 3614) sind die anderen Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit dieser Gesellschaften anzuerkennen. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin mit Urteil vom 13.03.2003 - VII ZR 370/98 - (BGHZ Bd. 154 S. 185) entschieden, dass ausländische juristische Personen auch dann im Inland anzuerkennen sind, wenn sie ihren effektiven Verwaltungssitz in Deutschland haben.
Es können somit die Vorteile der garantierten europäischen Niederlassungsfreiheit genutzt und Kapitalgesellschaften unter Nutzung des Gesellschaftsrechts eines anderen europäischen Mitgliedstaates (z. B: Großbritannien) errichtet werden, z. B. durch die Gründung einer englischen "Private Company limited by shares" (nachfolgend: englische Limited). Während die Gründung einer GmbH in Deutschland neben hohen Gründungskosten und der erforderlichen notariellen Beurkundung eine Stammeinlage von mindestens 25.000 EUR voraussetzt, wobei die Hälfte (also 12.500 EUR) auf ein Bankkonto der GmbH eingezahlt oder als Sacheinlange geleistet werden muss, kann in Großbritannien eine Limited schon mit einem Mindestkapitaleinsatz von ca. 1,50 EUR gegründet werden, und zwar in der Regel innerhalb von zwei Wochen bzw. in Einzelfällen sogar schon binnen 24 Stunden.
Die englische Limited ist genau wie die GmbH eine juristische Person, die erst durch ihre Organe handlungsfähig wird. Sie hat drei Organe - die Direktoren (directors), den Schriftführer (company secretary) und die Gesamtheit der Gesellschafter (members). Sie muss mindestens einen Direktor haben, der mit dem Geschäftsführer einer GmbH vergleichbar ist. Die Direktoren haben im Rahmen der Gesellschaftssatzung und der Gesetze die Geschäfte der Gesellschaft zu leiten und vertreten sie gemeinsam (abdingbar durch Satzungsrecht). Soweit - 4 - von der Satzung nicht abweichend geregelt, kann der Direktor gleichzeitig Gesellschafter sein, muss es aber nicht. Wie bei der GmbH (Fremdgeschäftsführer) ist die Geschäftsführung also durch Fremdorganschaft möglich.
Ein weiteres obligatorisches Organ der englischen Limited ist der "company secretary". Eine Entsprechung im deutschen Gesellschaftsrecht gibt es für ihn nicht. Er kann in etwa mit einem Schriftführer oder Geschäftsstellenleiter verglichen werden. Die ihm zugewiesenen Aufgaben sind verwaltender und formeller Natur. Auch ein Direktor kann die Funktion des Schriftführers übernehmen, sofern er nicht der einzige Direktor ist, d.h., wenn die Gesellschaft nur einen Direktor hat, kann er nicht gleichzeitig Schriftführer sein.
Die Gesellschafter können durch Abstimmung in der Gesellschafterversammlung Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen. Die meisten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden im Wege einer ordinary resolution, d.h. mit einfacher Mehrheit gefasst. Dies gilt beispielsweise auch für die Abwahl eines Direktors. Die Art der Abstimmung, d.h., ob sie nach Köpfen oder Anteilen erfolgt, richtet sich nach der Satzung der Gesellschaft; im Zweifel ist gesetzlich eine Abstimmung nach Köpfen vorgesehen.
In letzter Zeit ist in der Bundesrepublik Deutschland das Interesse an der englischen Limited als einer Alternative zur deutschen GmbH stark gestiegen. In der Praxis stellt sich daher vermehrt die Frage, wie mitarbeitende Gesellschafter einer englischen Limited mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland nach innerstaatlichem Sozialversicherungsrecht zu beurteilen sind.
Die Besprechungsteilnehmer vertreten den Standpunkt, dass die deutsche GmbH und die englische Limited bei einem Vergleich zwar gewisse Unterschiede, aber doch so weitgehende Übereinstimmungen aufweisen, dass mitarbeitende Gesellschafter einer englischen Limited sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich analog den Gesellschafter-Geschäftsführern, mitarbeitenden Gesellschaftern und Fremdgeschäftsführern einer GmbH zu beurteilen sind. Für deren sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kann daher auf Punkt 3 der Niederschrift der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 22./23.11.2000) zurückgegriffen werden. Dabei sind Schriftführer und Direktoren, die nicht gleichzeitig Gesellschafter der englischen Limited sind, entsprechend den Fremdgeschäftsführern einer GmbH abhängig Beschäftigte der Gesellschaft.
Soweit es bei einer kapitalmäßigen Beteiligung an der Limited darum geht, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aufgrund maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der Gesellschaft von vornherein ausgeschlossen ist, ist beachtlich, dass Beschlüsse in der englischen Limited regelmäßig mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Die Abstimmung ist sowohl nach Köpfen als auch nach Anteilen möglich. Sofern die Satzung keine Regelung enthält, ist gesetzl...