Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) sowie die ergänzenden Regelungen des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) ist für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH sowie für mitarbeitende Ehegatten bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit Wirkung vom 01.01.2005 ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV) eingeführt worden, an dessen Ergebnis die Bundesagentur für Arbeit gebunden ist. Gleichzeitig ist das bisherige Zustimmungsverfahren nach § 336 SGB III weggefallen.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die sich aus den Neuregelungen ergebenden Konsequenzen in den "Gemeinsamen Grundsätzen zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Bescheide in Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung)" vom 11.11.2004 dargestellt; sie ersetzen vom 01.01.2005 an die "Gemeinsamen Grundsätze zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesanstalt für Arbeit an Feststellungsbescheide der Einzugsstelle/des Rentenversicherungsträgers über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung (Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung)" vom 07.10.1997.
Nach dem vom 01.01.2005 an geltenden Verfahren hat der Arbeitgeber die Meldungen zur Sozialversicherung besonders zu kennzeichnen, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen mitarbeitenden Ehegatten bzw. Lebenspartner oder um einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH handelt. Zu kennzeichnen sind allerdings nur Anmeldungen mit dem Abgabegrund "10", wobei Anmeldungen für Ehegatten/Lebenspartner mit dem Statuskennzeichen "1" und Anmeldungen für geschäftsführende GmbH-Gesellschafter mit dem Statuskennzeichen "2" zu versehen sind. Das neue Statusfeststellungsverfahren gilt im Übrigen für alle Fälle, in denen die Beschäftigung nach dem 31.12.2004 aufgenommen wird. Nur in diesen Fällen kann also, soweit ein Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird, eine leistungsrechtliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit entstehen.
In der Praxis treten im zunehmenden Umfang Fälle auf, in denen Erwerbstätige, die dem oben genannten Personenkreis angehören, die Einzugsstellen um eine sozialversicherungsrechtliche Überprüfung ihres Versicherungsverhältnisses angehen mit dem Ziel, eine leistungsrechtliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit zu erreichen. Regelmäßig handelt es sich dabei um Sachverhaltskonstellationen, in denen bereits seit längerer Zeit - teils seit Jahren - ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung angenommen wird (Bestandsfälle). Nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer kommt in den so genannten Bestandsfällen ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der vom 01.01.2005 an geltenden Fassung nicht in Betracht. Vielmehr ist in diesen Bestandsfällen nach § 28h Abs. 2 SGB IV die Einzugsstelle für die Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, zuständig. Die Bundesagentur für Arbeit sagt jedoch zu, die Entscheidung der Einzugsstelle - bei unveränderter Sachlage - im Leistungsfall zu akzeptieren. Die Einzugsstelle braucht der Agentur für Arbeit ihren Feststellungsbescheid allerdings nicht zu übersenden; er ist der Agentur für Arbeit vom Versicherten im Leistungsfall vorzulegen.
In den Fällen, in denen ein Arbeitsamt bzw. eine Agentur für Arbeit eine Zustimmungsentscheidung nach § 336 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung getroffen hatte und die Bindungsfrist von maximal fünf Jahren abläuft, wird die Agentur für Arbeit den der Zustimmungsentscheidung gemäß § 336 SGB III zugrunde liegenden Bescheid der Einzugsstelle auch nach Ablauf der leistungsrechtlichen Bindung nach § 336 SGB III als für die Bundesagentur für Arbeit weiterhin bindend akzeptieren, sofern sich die für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebenden Verhältnisse zwischenzeitlich nicht geändert haben.
Für andere mitarbeitende Familienangehörige (Verwandte und Verschwägerte) kommt ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht in Betracht. In diesen Fällen entscheidet weiterhin nach § 28h Abs. 2 SGB IV die Einzugsstelle über die versicherungsrechtliche Beurteilung. Allerdings tritt hier keine Bindungswirkung der Bundesagentur für Arbeit ein.