Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung stellen nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.02.1990 - 12 KR 20/88 - (USK 9010) Abfindungen dar, die wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes (z. B. nach §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes) gezahlt werden.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 19./20.11.1997 (vgl. Punkt 9 der Niederschrift) den Standpunkt vertreten, dass Abfindungen von Versorgungsanwartschaften, die im Zusammenhang mit der Schließung einer Unterstützungskasse gezahlt werden, nicht als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet werden, sondern für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil im Rahmen des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses und damit Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Dieser Rechtsauffassung ist das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R - (USK 2004-29) nicht gefolgt; es hat vielmehr in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass für Abfindungen der hier in Rede stehenden Art bezüglich der Kranken- und Pflegeversicherung der Anwendungsbereich des § 229 SGB V (in Verb. mit § 57 Abs. 1 SGB XI) eröffnet ist und daneben § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V in Verb. mit § 14 SGB IV von vornherein nicht als einschlägig in Betracht kommt und dies auch für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung in Bezug auf § 162 Nr. 1 SGB VI bzw. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG (jetzt: § 342 SGB III) gelten muss. Die Beitragspflicht der Abfindung zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (in Verb. mit § 57 Abs. 1 SGB XI) in der durch Artikel 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I S. 2190) mit Wirkung vom 01.01.2004 geänderten Fassung hat das Bundessozialgericht letztlich allerdings deswegen verneint, weil der Rechtsstreit noch das bis zum 31.12.2003 geltende Recht betraf.
Nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer vermag die Begründung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 25.08.2004 nicht zu überzeugen. Das Bundessozialgericht hat bei seiner Entscheidung völlig außer Acht gelassen, dass von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung nur solche Abfindungen erfasst wurden, in denen an die Stelle eines laufenden Versorgungsbezugs eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (Kapitalabfindung) trat, also der Versorgungsfall bereits eingetreten war (so auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.03.1995 - 12 RK 10/94 -, USK 95144). Nichts anderes kann nach der durch Artikel 1 Nr. 143 GMG mit Wirkung vom 01.01.2004 geänderten Fassung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gelten, so dass auch vom 01.01.2004 an unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung dieser Norm der Eintritt des Versorgungsfalls ist, denn Ziel des Gesetzgebers war es, die Fälle, in denen eine laufende Rentenzahlung zugesagt ist, und die Fälle, in denen der Anspruch von vornherein auf eine Kapitalleistung gerichtet ist, gleich zu behandeln (vgl. amtliche Begründung zu Artikel 1 Nr. 143 GMG, Bundestags-Drucksache 15/1525 S. 139). Von daher sind die Besprechungsteilnehmer der Meinung, dass es sich bei der im Streitfall gezahlten Abfindung nicht um einen Versorgungsbezug handelt und damit für die Anwendung des § 229 SGB V kein Raum bleibt. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei der Abfindung vielmehr um eine Abgeltung der erworbenen Versorgungsanwartschaften, die Ausfluss des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist und damit Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellt.
Die Besprechungsteilnehmer kommen nach alledem überein, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.08.2004 als Einzelfallentscheidung zu werten und bis zum Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung an den in dem Besprechungsergebnis vom 19./20.11.1997 getroffenen Aussagen festzuhalten.