hier: Wechsel der Krankenkasse
Nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV hat die Einzugsstelle einen Antrag auf Statusfeststellung durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuleiten, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (obligatorisches Statusfeststellungsverfahren). Dem voraus geht die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d und e SGB IV, bei der Anmeldung eines Beschäftigten anzugeben, ob zum Beschäftigten eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht oder ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH handelt. Geht bei der Einzugsstelle eine entsprechend gekennzeichnete Anmeldung ein, wird die Meldung an die Deutsche Rentenversicherung Bund weitergeleitet, die daraufhin die Ermittlungen zur Statusfeststellung einleitet. Da lediglich bei der Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden soll, wird nur bei der erstmaligen Anmeldung eines Beschäftigten, nicht jedoch bei anderweitigen Meldungen mit einer entsprechenden Kennzeichnung ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet (vgl. Ziffer 5.2 des Gemeinsamen Rundschreibens zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 21.3.2019).
Das Bundessozialgericht hat im Rahmen seiner Urteile vom 16.7.2019, B 12 KR 5/18 R und B 12 KR 6/18 R (USK 2019-47) zur Anfechtbarkeit von Statusfeststellungsbescheiden einer als Einzugsstelle handelnden Krankenkasse wegen Alleinzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund im obligatorischen Statusfeststellungsverfahren festgestellt, dass auch bei einem Wechsel der Krankenkasse in der Anmeldung des Beschäftigten bei der neuen Krankenkasse ein entsprechendes Kennzeichen zu setzen und ein Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung Bund durchzuführen ist. Eine Beschränkung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens auf (Erst-)Anmeldungen im Sinne des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV sei nicht anzunehmen.
Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber ein erneutes Statusfeststellungsverfahren bei einem Krankenkassenwechsel beabsichtigt haben sollte, wenn sich die Verhältnisse, die der erstmaligen Statusfeststellung zu Grunde lagen, nicht geändert haben. Diese Verfahrensweise würde sowohl bei der Deutschen Rentenversicherung Bund als auch bei den Arbeitgebern zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand führen, dem kein Mehrwert gegenübersteht. Insofern ist fraglich, ob der Argumentation des Bundessozialgerichts hinsichtlich zwingender Durchführung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens durch die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Krankenkassenwechseln gefolgt werden kann.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sind der Auffassung, dass die Urteile des Bundessozialgerichts im Sinne der erkannten Rechtswidrigkeit der betreffenden Statusentscheidungen der als Einzugsstelle handelnden Krankenkasse über die entschiedenen Einzelfälle und die zahlreichen gleichgelagerten und von der Rentenversicherung beanstandeten Statusentscheidungen hinaus keine Anwendung finden. Dementsprechend ist für die in Rede stehenden Beschäftigten (weiterhin) lediglich bei der erstmaligen Aufnahme der Beschäftigung, nicht jedoch bei einem späteren Wechsel der Krankenkasse ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.
Ergänzend sollte eine entsprechende gesetzliche Klarstellung angeregt werden.