Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV sind dem Arbeitsentgelt sonstige Bezüge, die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal besteuert werden und nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind, nicht zuzurechnen. Der Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts umfasst nach § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Diese Definition wurde durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergänzt. Danach gelten Zuwendungen unter anderem dann nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wenn sie als sonstige Sachbezüge vom Arbeitgeber erbracht werden (§ 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV).
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass zu den sonstigen Sachbezügen im Sinne des § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV nur laufende Vergünstigungen, wie z. B. Dienstwagen oder Dienstwohnungen, zählen. Zuwendungen des Arbeitgebers zu besonderen Anlässen, z. B. wegen besonderer Leistungen oder eines Jubiläums des Arbeitnehmers, waren von dieser Regelung nicht erfasst und somit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Die Pauschalbesteuerung dieser einmaligen Zuwendungen führte bei diesem Verständnis demnach nicht zur Beitragsfreiheit. Das Bundessozialgericht (BSG) ist dieser Sichtweise jedoch nicht gefolgt. Es hat in seinem Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 15/11 R - (USK 2012-142) ausgeführt, dass § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV nicht zwingend voraussetzt, dass die (pauschal besteuerten) sonstigen Sachbezüge als laufende Vergünstigungen regelmäßig oder wiederholt gewährt werden müssen. Bereits dem Wortlaut des § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV ist eine Einschränkung dahin, dass nur sonstige Sachbezüge von der Beitragspflicht ausgenommen sein sollen, die dem Beschäftigten laufend bzw. wiederholt gewährt werden, nicht zu entnehmen.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung kamen anlässlich ihrer Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20./21.11.2013 überein, den Grundsätzen dieses Urteils zur beitragsrechtlichen Behandlung von pauschal besteuerten sonstigen Sachzuwendungen zu folgen (vgl. Punkt 6 der Niederschrift). Danach sollten die nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt geltenden sonstigen Sachbezüge im Sinne von § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV - ohne dass sie fortlaufend oder wiederholt gewährt werden müssen - bei pauschaler Besteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sein. Die vorherige anderslautende Auffassung wurde aufgegeben. Die geänderte Rechtsauffassung sollte seit der Verkündung des BSG-Urteils am 31.10.2012 Anwendung finden. Soweit vor diesem Zeitpunkt anders verfahren wurde, sollte es damit sein Bewenden haben.
Die Beitragsfreiheit der sonstigen Sachbezüge ist durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.04.2015 (BGBl. I 2015 S. 583, 584) eingeschränkt worden. Nach § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV in der ab dem 22.04.2015 geltenden Fassung sind sonstige Sachbezüge nur dann nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wenn sie monatlich gewährt werden. Die Gesetzesbegründung spricht zwar davon, dass es sich bei der Änderung in § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV um eine "klarstellende Ergänzung" handelt (vgl. Bundestags-Drucksache 18/3699, S. 31). Rechtstechnisch ist die Gesetzesänderung aufgrund der vorherigen BSG-Rechtsprechung jedoch als Neuregelung zu beurteilen, die keine Rückwirkung entfaltet.
Ab dem 22.04.2015 einmalig gewährte sonstige Sachbezüge werden dementsprechend nicht mehr von § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV erfasst und sind somit unabhängig von einer Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als einmalig gezahltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu beurteilen. Laufende Vergünstigungen des Arbeitgebers, die als sonstige Sachbezüge gewährt und pauschal besteuert werden, sind weiterhin vom Arbeitsentgelt ausgenommen und damit beitragsfrei gestellt.