TOP 1 Aktualisierung der Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und Einstrahlung (§ 5 SGB IV) vom 02.11.2010
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sind in der letzten Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 25.03.2015 übereingekommen, die Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und Einstrahlung (§ 5 SGB IV) vom 02.11.2010 zu aktualisieren. Neben zahlreichen redaktionellen Anpassungen unterscheidet sich die vorliegende aktualisierte Fassung von der bisherigen im Wesentlichen in folgenden Punkten:
- Die Bezeichnung als "Richtlinien" wird aufgegeben, da die Verwendung dieser Begrifflichkeit den Anschein einer rechtlichen Verbindlichkeit erwecken kann. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass Richtlinien auch Rechtsakte der Europäischen Union sind und eine gewisse Rechtswirkung haben. Von daher wird künftig der Begriff "Gemeinsame Verlautbarung" verwendet.
- Die Abschnitte 3 und 4 erhalten eine neue Struktur bei weitgehend unverändertem Inhalt. Das Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu den kurzfristigen Auslandseinsätzen in Konzernunternehmen (vgl. Punkt 1 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 30.03.2011) wird in modifizierter Form aufgenommen; dabei wird das Ablöseverbot als Voraussetzung der Entsendung aufgegeben, weil es innerhalb der Regelung des § 4 SGB IV systemfremd ist.
- Anstelle des Begriffs "Beteiligungsgesellschaften" wird der Begriff "verbundene Unternehmen" verwendet und näher definiert. Die Definition ist dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen teilweise entnommen.
- Die in Abschnitt 3 enthaltene Aussage zur Weiterbelastung anderer im Zusammenhang mit der Entsendung stehenden Kosten wird konkretisiert. Die Weiterbelastung der im Zusammenhang mit der Entsendung stehenden Kosten an das im Ausland ansässige verbundene Unternehmen soll der Entsendung im Sinne der Ausstrahlung dann nicht entgegenstehen, wenn die Kosten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den verbundenen Unternehmen zu Bedingungen abgerechnet werden, wie sie zwischen Fremdfirmen üblich sind.
- Die Auswirkungen des Abschlusses befristeter lokaler Arbeitsverträge, die bislang nur mittelbar aus den Beispielen 6.10 bis 6.12 zu entnehmen waren, werden in Abschnitt 3 beschrieben. Danach steht einer Entsendung nicht entgegen, dass neben dem bestehenden Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen in Deutschland zusätzlich ein befristeter lokaler Arbeitsvertrag mit dem im Ausland ansässigen Unternehmen geschlossen wird (z. B. zum Zwecke der Verschaffung eines Arbeitsvisums), wenn allein das entsendende Unternehmen das Arbeitsentgelt schuldet und wirtschaftlich trägt und auch die faktische Ausgestaltung der Weisungsverhältnisse bei dem entsendenden Unternehmen liegt.
- Das Muster eines Antrags auf Feststellung einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung wird in Anlehnung an die von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) verwendeten Fragebogen zur Prüfung der Entsendevoraussetzungen angepasst.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen mit der als Anlage beiliegenden gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmern vom 18.11.2015 Grundsätze zur Ausstrahlung und zur Einstrahlung nach innerstaatlich deutschem Recht zur Verfügung, die der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dienen sollen. Die vorliegende gemeinsame Verlautbarung löst die bisherigen Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und Einstrahlung (§ 5 SGB IV) vom 02.11.2010 ab.
Anlage GR v. 18.11.2015-I: Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsendeter Arbeitnehmer
TOP 2 Versicherungsrechtliche Beurteilung von Amateursportlern
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Amateursportlern die Auffassung, dass ein nach Maßgabe der Regelungen der einzelnen Zweige der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht führendes Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich dann unterstellt werden kann, wenn die Sportler sich vertraglich zur Ausübung des Sports gegenüber dem Verein verpflichten und hierfür ein Entgelt erhalten. Im Sonderfall einer vertraglichen Vereinbarung ohne Entgeltzahlung kommt Versicherungspflicht dagegen nicht zustande, da es an der Entgeltlichkeit mangelt.
In Bezug auf Amateursportler, die ohne gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung allein aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bindungen tätig werden, wird vermutet, dass bei Zahlungen bis zur Höhe von 200 Euro im Monat keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht und damit keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt wird. Dabei sind Prämien für besondere Leistungserfolge bei der Beurteilung der Höhe der Vergütung auch vorausschauend mit einzubeziehen. Werden Nachweise geführt, die aus besonderen Gründen (z. B. Transportkosten für notwendiges Sportgerät) einen höheren Aufwand belegen, kann im Einzelfa...