TOP 1 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG)
hier: Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 SGB III unterliegen Personen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach Artikel 1 § 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) vom 20.12.2001 (BGBl I S. 3983) steht bei Prostituierten das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben über die sich im Zusammenhang mit dem Prostitutionsgesetz ergebenden versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Fragen beraten und die dabei erzielten Ergebnisse in einer gemeinsamen Verlautbarung zusammengefasst. Die Besprechungsteilnehmer empfehlen, künftig nach der beiliegenden gemeinsamen Verlautbarung vom 18.11.2002 zu verfahren, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten.
Anlage zu TOP 1 [GR vom 18.11.2002]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz – ProstG)
TOP 2 Berücksichtigung von Sonderzuwendungen bei der Beurteilung der Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sowie bei der Beurteilung der Beitragspflicht
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt eine geringfügig entlohnte und damit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfreie Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 325 EUR nicht übersteigt. Sonderzuwendungen (einmalige Einnahmen), deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV entsprechend anteilmäßig zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.02.1984 - 12 RK 21/83 -, USK 8401). Dabei ist bei unverändertem Arbeitsentgelt eine Durchschnittsberechnung des laufenden Arbeitsentgelts einschließlich der Sonderzuwendung für ein Jahr vorzunehmen.
Laufendes Arbeitsentgelt Januar bis Dezember (300 EUR x 12 =) |
3 600 EUR |
Weihnachtsgeld im Dezember |
180 EUR |
zusammen |
3 780 EUR |
Ein Zwölftel dieses Betrags beläuft sich auf (3 780 EUR : 12 =) 315 EUR, so dass die Geringfügigkeitsgrenze von 325 EUR nicht überschritten wird; es besteht daher Versicherungsfreiheit. |
Sofern sich in dem zu beurteilenden Jahreszeitraum das laufende Arbeitsentgelt erhöht, ohne dass die Geringfügigkeitsgrenze von 325 EUR überschritten wird, ist nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer vom Zeitpunkt der Erhöhung des Arbeitsentgelts an eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Die versicherungsrechtliche Beurteilung für den vergangenen Zeitraum bleibt jedoch unberührt.
Weiterführung des Beispiels:
Erhöhung des laufenden monatlichen Arbeitsentgelts von Juli an auf 315 EUR |
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Laufendes Arbeitsentgelt Juli bis Juni (315 EUR x 12 =) |
3 780 EUR |
Weihnachtsgeld im Dezember |
180 EUR |
zusammen |
3 960 EUR |
Ein Zwölftel dieses Betrags beläuft sich auf (3 960 EUR : 12 =) 330 EUR, so dass die Geringfügigkeitsgrenze von 325 EUR überschritten wird. Während es bis zum Juni bei der bestandenen Versicherungsfreiheit verbleibt, tritt vom Juli an Versicherungspflicht ein. |
Im Übrigen sind die Besprechungsteilnehmer der Auffassung, dass sich die Beitragspflicht einer Sonderzuwendung nach der versicherungsrechtlichen Beurteilung des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Auszahlung der Sonderzuwendung richtet.
TOP 3 Beiträge aus geschuldetem Arbeitsentgelt
hier: Beschäftigung von Angehörigen
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 SGB III unterliegen Personen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Die Versicherungspflicht wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beschäftigung beim Ehegatten, bei einem Verwandten oder bei einem Verschwägerten ausgeübt wird. Allerdings bedarf es in solchen Fällen einer sorgfältigen Prüfung, ob die von den Angehörigen verrichtete Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird oder nur eine Mithilfe aufgrund der Familienzugehörigkeit ohne Eingliederung in den Betrieb vorliegt.
Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen ist u.a. die Zahlung eines angemessenen Arbeitsentgelts zu prüfen. Mit Beschluss vom 25.02. 1997 - 12 BK 49/96 - (DBIR 4476 AFG § 168) hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass ein Arbeitsentgelt, das den halben Tariflohn...