TOP 1 Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV
hier: Erweiterungen der Fehlerprüfungen zum 1.1.2020
Mit der Einführung des elektronischen Antrages auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist das Antragsvolumen bei den antragsannehmenden Stellen mitunter um mehr als das Zehnfache angestiegen. Insoweit sind Maßnahmen zu prüfen, die im Ergebnis zu einer Reduzierung vermeidbarer elektronischer Anträge führen.
Ein Ansatz wäre, Anträge mit unplausiblen Angaben nicht (erst) durch die antragsannehmende Stelle abzulehnen, sondern (bereits) bei Abgabe der Meldung durch das Entgeltabrechnungsprogramm bzw. der Annahmestelle auf Grundlage entsprechender Fehlerprüfungen im Kernprüfprogramm zurückzuweisen. Hierdurch würde auch sichergestellt, dass der Arbeitgeber zeitnah Kenntnis erlangt von der Fehlerhaftigkeit seines Antrags.
Die Abweisung eines Antrages durch Aufnahme neuer Fehlerprüfungen im Kernprüfprogramm ist jedoch nur möglich, sofern nicht durch Ermessensentscheidungen des zuständigen Trägers im Einzelfall dem Antrag stattgegeben werden könnte.
Die Besprechungsteilnehmer bewerten die folgenden Ablehnungstatbestände:
1. Zeitraum zwischen Beginn und Ende ist größer als 24 Monate (Verfahrensbeschreibung Kapitel 5.2.4.3)
Eine Entsendung darf grundsätzlich maximal für 24 Monate erfolgen (tagegenau). Dies gilt jedoch nicht für Beamte und diesen gleichgestellten Personen (Rechtsform des Arbeitgebers = Öffentlicher Arbeitgeber). Für Entsendevorgänge außerhalb des öffentlichen Dienstes wird im Feld "Ende_Entsendung" folgende Fehlerprüfung vorgesehen:
DXA1 592: Entsendezeitraum darf nicht größer als 24 Monate sein
Der Ablehnungsgrund 05 kann damit entfallen und wird bei der nächsten Überarbeitung der Gemeinsamen Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV gestrichen.
2. Prüfung des persönlichen Geltungsbereiches (Verfahrensbeschreibung Kapitel 5.2.4.1)
Die unter Absatz 5.2.4.1 nicht zulässigen Kombinationen aus Staatsangehörigkeitsschlüssel und Empfangsland können nicht durch eine Fehlerprüfung im Kernprüfprogramm abgewiesen werden, weil in diesen Konstellationen zwar keine A1-Bescheinigung ausgestellt werden kann, sich für die zuständigen Träger jedoch Beratungsbedarf hinsichtlich § 4 SGB IV (Ausstrahlung) oder weiterhin anwendbarer bilateraler Sozialversicherungsabkommen ergeben kann.
Anträge mit unzulässigen Kombinationen sind weiterhin mit dem Ablehnungsgrund 02 zurückzuweisen.
3. Arbeitnehmer unterlag nicht mindestens 1 Monat deutschem Recht (Verfahrensbeschreibung Kapitel 5.2.7.1)
Eine Entsendung liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer mindestens einen Monat zuvor dem deutschen Recht unterlag. Allerdings ist zu beachten, dass diese Zeitgrenze auf einer Auslegung der EU-Verwaltungskommission (Beschluss A2 der EU-Verwaltungskommission) beruht und nicht den maßgeblichen EG-Verordnungen selbst entnommen ist. Zudem ist lt. Ziff. 1 Abs. 4 S. 2 des Beschlusses A2 der EU-Verwaltungskommission für den Fall, dass es sich um einen kürzeren Zeitraum handelt, eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung aller übrigen Faktoren angezeigt. Insofern darf der Antrag auf Feststellung einer Entsendung nicht in jedem Fall von vornherein wegen Unterschreitens der 1-Monats-Frist zurückgewiesen werden.
Derartige Anträge sind weiterhin mit dem Ablehnungsgrund 09 zurückzuweisen.
4. Entgeltanspruch nicht nur gegenüber deutschem Arbeitgeber (Verfahrensbeschreibung Kapitel 5.2.7.2)
Eine Entsendung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer gegenüber einem deutschen Arbeitgeber einen Entgeltanspruch hat. Diese Voraussetzung für das Vorliegen einer Entsendung basiert auf Artikel 12 VO (EG) 883/04 ("für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist"“) und wird in Ziffer 1 Abs. 2 des Beschlusses A2 der EU-Verwaltungskommission konkretisiert. Demnach wird "die Arbeit für Rechnung des Arbeitgebers des Entsendestaats ausgeführt, sofern die Arbeit
- (nur) für diesen Arbeitgeber ausgeübt wird und
- eine ausreichende arbeitsrechtliche Bindung zu diesem Arbeitgeber besteht.
Da es sich hier lediglich um Auslegungsbeschlüsse der Verwaltungskommission handelt, ist es erforderlich, Anträge mangels ausreichender arbeitsrechtlicher Anbindung tatsächlich mit einer Ablehnung zu beantworten.
Derartige Anträge sind weiterhin mit dem Ablehnungsgrund 10 zurückzuweisen.
5. Arbeitsrechtliche Anbindung an deutschen AG nicht ausreichend (Verfahrensbeschreibung Kapitel 5.2.8)
Eine Entsendung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer an den entsendendenden deutschen Arbeitgeber vertraglich gebunden ist (Begründung siehe Ziffer 4).
Derartige Anträge sind weiterhin mit dem Ablehnungsgrund 11 zurückzuweisen.
6. AG kommt Informationspflicht nicht nach (Verfahrensbeschreibung Kapitel 5.2.12)
Diese Angaben sollten grundsätzlich nicht zu einer Ablehnung des Antrags durch den zuständigen Träger oder das Kernprüfprogramm führen, da eine Entsendung auch unabhängig davon vorliegen kann, ob eine Zusage darüber vorliegt, künftige Änderungen anzuzeigen und i...