hier: Änderung des Antragsverfahrens einer Betriebsnummer durch das 6. SGB IV-ÄndG
Mit dem 6. SGB IV-ÄndG werden die Betriebsnummer und der Beschäftigungsbetrieb im § 18i SGB IV erstmalig gesetzlich normiert. Zusätzlich wird neben der Regelung des bereits bestehenden maschinellen Änderungsverfahrens (Datensatz Betriebsdatenpflege) im Abs. 4 a. a. O. die Beantragung einer Betriebsnummer geregelt. Hiernach ist eine Betriebsnummer ab dem 1.1.2017 ausschließlich elektronisch bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu beantragen (Abs. 1 a. a. O.). Die elektronische Beantragung erfolgt über ein von der BA unter www.arbeitsagentur.de eingerichtetes Antragsformular. Ungeachtet des geänderten Antragsverfahrens ändern sich nicht die fachlichen Voraussetzungen für die Vergabe einer Betriebsnummer.
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anpassungen wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV in der Fassung ab dem 1.7.2017 eine neue Ziffer 1.2 aufgenommen.
Ziffer 1.2 |
Betriebsnummer |
Die Betriebsnummer ist der eindeutige Identifikator für einen Beschäftigungsbetrieb eines Arbeitgebers. Die BA vergibt die Betriebsnummer auf der Grundlage eines elektronischen Antrags. Dieser steht unter www.arbeitsagentur.de zur Verfügung. Die Betriebsnummer ist dem Betriebsnummernbescheid der BA zu entnehmen und in die Meldung zu übertragen. Die betrieblichen Daten werden in der Datei der Beschäftigungsbetriebe gespeichert. Änderungen der Betriebsdaten sind unverzüglich mit dem Datensatz Betriebsdatenpflege (siehe Ziffer 3.2.2) zu übermitteln. |
Flankierend erfolgt eine inhaltliche Anpassung des Gemeinsamen Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" unter Ziffer 4.1 (Vergabe der Betriebsnummer).
Das Antragsformular, welches die BA zur Erfüllung der gesetzlichen Norm (§ 18i Abs. 1 SGB IV) umsetzt, wird im Rahmen des insgesamt neuen Internetauftritts unter www.arbeitsagentur.de ab Anfang Dezember 2016 zur Verfügung stehen.
Hierbei handelt es sich um eine Antragsstrecke, die webbasiert einen direkten Datenbankdialog ermöglicht. Das bedeutet u. a., dass ein gesondertes Versenden von Daten per Mail entfällt. Zudem werden sämtliche Eingaben im Sinne eines "kontrollierten Versandes" quittiert, d. h. als speicherbare Zusammenfassung am Ende des Vorgangs zur Verfügung gestellt. Die übrigen Kommunikationskanäle wie Telefon stehen nicht nur generell weiterhin für Fragen und Beratung, sondern insbesondere zum Start der Anwendung zur Verfügung, da dieser mit der hochfrequenten Zeit des Jahreswechsels zusammenfällt.
Anlage Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV