TOP 1 Änderung der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV in der Fassung ab dem 1.7.2017 sowie des Gemeinsamen Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung";
hier: Auswirkungen des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexi-Rentengesetz)
Nach dem Entwurf eines Flexi-Rentengesetzes vom 27.9.2016 (BT-Drs. 18/9787) soll der Übergang in den Ruhestand deutlich flexibler sowie die Weiterbeschäftigung über den Rentenbeginn hinaus attraktiver gestaltet werden. Derzeit sind Altersvollrentenbezieher in einer neben der Rente mehr als geringfügig ausgeübten Beschäftigung unabhängig vom Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Lediglich der Arbeitgeberanteil ist nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu zahlen, welcher sich jedoch nicht rentensteigernd auswirkt. Bei einem Altersteilrentenbezug besteht hingegen keine Rentenversicherungsfreiheit.
Rentenversicherungspflicht vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Ab dem 1.1.2017 besteht Rentenversicherungsfreiheit für beschäftigte Altersvollrentner erst nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI-E). Für diese Beschäftigten ist weiterhin der Arbeitgeberanteil zu zahlen, welcher sich nicht rentensteigernd auswirkt. Jedoch können beschäftigte Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (§ 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI-E); dieser Verzicht gilt nur mit Wirkung für die Zukunft und für die Dauer der Beschäftigung. Die in einem Kalenderjahr aus den Pflichtbeiträgen erworbenen zusätzlichen Rentenanwartschaften werden zum 1.7. des Folgejahres in einer Rentenneuberechnung rentensteigernd berücksichtigt.
Daraus folgt, dass Beschäftigte über den Beginn einer vorzeitigen Altersvollrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig bleiben (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI-E). Aus den geleisteten Pflichtbeiträgen werden zusätzliche Rentenanwartschaften erworben, die den bestehenden Altersrentenanspruch ab dem Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze erhöhen.
Bestandsschutzregel für bestehende Beschäftigungen
Arbeitnehmer, die am 31.12.2016 aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente rentenversicherungsfrei beschäftigt waren, sollen in dieser Beschäftigung im Rahmen einer Bestandsschutzregelung rentenversicherungsfrei bleiben. Sie können aber gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden und ist für die gesamte Dauer der Beschäftigung bindend (§ 230 Abs. 9 Satz 2 SGB VI-E). Diese Verzichtserklärung verliert auch mit Ablauf des Monats, in dem Bezieher einer Altersvollrente die Regelaltersgrenze erreichen, nicht ihre Wirkung.
Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung
Um die Beschäftigung von Rentnern für Arbeitgeber attraktiver auszugestalten, entfällt ab dem 1.1.2017 (befristet bis zum 31.12.2021) der bislang zu zahlende Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 346 Abs. 3 Satz 3 SGB III-E).
Anpassungen im Meldeverfahren
Zur korrekten Bestimmung der für die Rentenberechnung zu Grunde zu legenden Entgeltpunkte bis zum Beginn einer Altersvollrente sowie der Zuschläge jeweils für Zeiten einer Beschäftigung während eines Altersvollrentenbezug vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist künftig eine differenzierte Darstellung von Beschäftigungszeiten rentenversicherungsfreier und rentenversicherungspflichtiger Altersvollrentner im Meldeverfahren notwendig. Hierfür wird die Beschreibung der bestehenden Personengruppe (PGR) 119 für "Versicherungsfreie Altersvollrentner" angepasst sowie die PGR 120 "Versicherungspflichtige Altersvollrentner" neu eingeführt.
119 |
Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters Es handelt sich um Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI) oder vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und aufgrund des Bestandsschutzes versicherungsfrei bleiben (§ 230 Abs. 9 Satz 1 SGB VI). |
120 |
Versicherungspflichtige Altersvollrentner Es handelt sich um Personen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI verzichten oder vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und auf die Versicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 9 Satz 2 SGB VI verzichte... |