hier: Informationsaustausch zwischen den beteiligten Krankenkassen

Sachverhalt:

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11.9.2018, B 1 KR 10/18 R (USK 2018-66) bedarf es zur Ausübung des Krankenkassenwahlrechts einer Kündigung durch den Versicherten jedenfalls in den Fällen nicht, in denen eine erneute Versicherungspflicht eintritt und die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten erfüllt ist. Aufgrund dieses Urteils wurden die "Grundsätzlichen Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht" entsprechend angepasst und unter dem Datum vom 12.6.2019 bekannt gegeben. Dabei wurde auch ein Informationsaustausch zwischen den beteiligten Krankenkassen empfohlen (vgl. Abschnitt 3.3.4 der Grundsätzlichen Hinweise). Danach hat die neu gewählte Krankenkasse eine Mitgliedsbescheinigung an die bisher zuständige Krankenkasse zu übermitteln, um insbesondere die Prüfung des möglichen Zustandekommens der obligatorischen Anschlussversicherung bei der bislang zuständigen Krankenkasse zu unterstützen und zu beschleunigen. Im Gegenzug kontaktiert die bisher zuständige Krankenkasse die gewählte Krankenkasse, sofern die Voraussetzungen zur Ausübung des sofortigen Krankenkassenwahlrechts nicht erfüllt sind, um eine zeitnahe Rückabwicklung eines nicht zulässigen Wechsels der Krankenkasse sicherzustellen.

In der Fachbeiratssitzung am 24.7.2019 wurden u. a. die "Grundsätzlichen Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht" im Allgemeinen und der im Falle von unmittelbar aufeinanderfolgenden Mitgliedschaften empfohlene Informationsaustausch zwischen den beteiligten Krankenkassen im Besonderen thematisiert. Im Interesse einheitlicher Verfahrensweisen beim Krankenkassenwechsel haben sich die Fachbeiratsmitglieder für eine verbindliche Festlegung zum Mitteilungsverfahren der Krankenkassen untereinander ausgesprochen.

Zwischenzeitlich ist bekannt geworden, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) das Verfahren zum Wechsel einer Krankenkasse in Teilen verändert werden soll. So ist u. a. vorgesehen, zur Abwicklung des Krankenkassenwechsels ein elektronisches Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen einzuführen, dessen Inhalte durch den GKV-Spitzenverband zu regeln sind. Im Rahmen dieses neu zu installierenden Meldeverfahrens hat die gewählte Krankenkasse die bisherige Krankenkasse über die Wahlentscheidung des Mitglieds zu informieren. Die bisherige Krankenkasse bestätigt daraufhin der gewählten Krankenkasse das Ende der Mitgliedschaft. Das zum 1.1.2021 einzuführende elektronische Meldeverfahren entspricht inhaltlich weitgehend dem Mitteilungsverfahren, so wie es in den Grundsätzlichen Hinweisen zum Krankenkassenwahlrecht vom 12.6.2019 unter Abschnitt 3.3.4 beschrieben ist (allerdings als Papierverfahren). Vor diesem Hintergrund ist darüber zu beraten, ob das (papiergebundene) Mitteilungsverfahren der Krankenkassen untereinander für die Übergangszeit bis zum 31.12.2020 als einheitliches Verfahren festgelegt werden soll (entsprechend dem Fachbeiratsvotum vom 24.7.2019).

Ergebnis:

Der im Falle von unmittelbar aufeinanderfolgenden Mitgliedschaften empfohlene Informationsaustausch zwischen den beteiligten Krankenkassen (Abschnitt 3.3.4 der Grundsätzlichen Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht) wird verbindlich vereinbart und ist ab 1.1.2020 umzusetzen. Der GKV-Spitzenverband hat hierzu die entsprechenden Vordrucke festgelegt (Anlagen 1 und 2[1]). Dieses (papiergebundene) Mitteilungsverfahren wird durch das mit dem MDK-Reformgesetz zum 1.1.2021 gesetzlich vorgeschriebene elektronische Meldeverfahren nach § 175 Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB V zur Abwicklung des Krankenkassenwechsels abgelöst.[2]

Anlage: [Anm. d. Red.: Hier nicht abgebildet.]

[1] [Anm. d. Red: Hier nicht berücksichtigt.]
[2] Das MDK-Reformgesetz, in dem die beschriebene Änderung des § 175 SGB V enthalten ist, ist vom Deutschen Bundestag am 7.11.2019 in 2. und 3. Lesung beschlossen worden. Zum Zeitpunkt der Fachkonferenz Beiträge war das Gesetzgebungsverfahren angesichts der noch ausstehenden Beteiligung des Bundesrates noch nicht abgeschlossen.

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