TOP 1 Änderung der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der Fassung ab dem 01.01.2016;
hier: Überarbeitung des Datensatzes Meldung (DSME)
In den Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 18./19.05.2009 (TOP 8), 24./25.11.2009 (TOP 13), 23./24.02.2010 (TOP 11) und am 04./05.05.2010 (TOP 3) ist festgestellt worden, dass der DSME nicht mehr den gegenwärtigen Anforderungen entspricht. Neben der Berücksichtigung von neuen technischen und fachlichen Werten im Datensatz sind die Voraussetzungen zu schaffen, um gesetzliche Neuerungen im Arbeitgebermeldeverfahren effizient umsetzen zu können. Darüber hinaus ist die inhaltliche Struktur des DSME zu verbessern.
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 06.03.2013 (TOP 11) ist zur Erarbeitung der fachlichen Anforderungen, der technischen Rahmenbedingungen sowie eines Zeitplanes eine Arbeitsgruppe eingerichtet worden.
Ergebnisse der Arbeitsgruppe
1. Erweiterungen im Datensatz
Ursprünglich hatte die Arbeitsgruppe vorgesehen, zur Verbesserung der Struktur bestehende Felder zu verlegen; darüber hinaus sollten notwendige neue Felder an geeigneter Stelle in den Datensatz aufgenommen werden. Die Umsetzung der neuen Datensatzstruktur würde jedoch aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) einen erheblichen Umstellungsaufwand verursachen und einer Neuentwicklung nahe kommen. Als Kompromisslösung hat die Arbeitsgruppe daher beschlossen, die bestehende Struktur des Datensatzes und der Datenbausteine nicht zu verändern sowie neue Felder im Datensatz an das Ende des DSME anzufügen.
1.1 Versionierung des Datensatzes
Das Feld "VERSIONS-NR" im DSME verfügt über zwei Stellen und wird nur bei einer Änderung der Satzlänge angepasst. Aufgrund dieser eingeschränkten Versionierung ist nicht eindeutig feststellbar, ob ein Arbeitgeber bei einer Änderung im DSME, die nicht zu einer Veränderung der Datensatzlänge führt, die richtige Datensatzversion liefert. Daher wird ein neues Feld "NEBENVERSIONS-NR" im DSME aufgenommen. Diese Versions-ID besteht aus einer zweistelligen Releasenummer und bildet die laufende Versionierung der Anlage 9.4 des gemeinsamen Rundschreibens ab.
Bei der Version 2.53 der Anlage 9.4 wäre im bestehenden Feld VERSIONS-NR der Wert "02" und im neuen Feld NEBENVERSIONS-NR der Wert "53" anzugeben.
1.2 Erstelldatum des Arbeitgebers
Zur Verbesserung der Revisionsfähigkeit des künftigen maschinellen Lohnnachweises der Unfallversicherung wird das Datum benötigt, zu dem die Meldungen vom Arbeitgeber erstellt wurden. Mit diesem Datum kann der Unfallversicherungsträger dem Arbeitgeber nachweislich darstellen, auf welche Entgeltmeldungen sich die im Beitragsbescheid deklarierte Beitragshöhe bezieht. Darüber hinaus können perspektivisch die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung die fristgerechte Abgabe von Meldungen prüfen.
Hierzu wird das bisherige Feld "DATUM-ERSTELLUNG" im DSME genutzt, dass der Arbeitgeber bereits bislang befüllt. Dieses Datum wird künftig nicht mehr von der annehmenden Stelle überschrieben, sondern als statischer Wert an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) weitergeleitet.
Da hierdurch innerhalb der Sozialversicherung die in diesem Feld bislang ersichtliche Information verloren geht, wann die Daten von den Datenannahmestellen der Krankenkassen weitergeleitet wurden, wird zusätzlich ein neues Feld "DATUM-VERARBEITUNG" geschaffen. Dieses Feld ist nicht vom Arbeitgeber, sondern erstmals von den Datenannahmestellen der Krankenkassen zu befüllen und entspricht inhaltlich dem bisher im Feld "DATUMERSTELLUNG" angegebenen Wert.
Felder, die ausschließlich innerhalb der Sozialversicherung befüllt werden, erhalten in der Anlage 4 der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 2 SGB IV die Bezeichnung "INTERN" (Erläuterung: Interne Kennzeichen der Sozialversicherungsträger).
1.3 Aufnahme der Prod-/Mod-ID
Durch die Integration der bislang nur im Datensatz Kommunikation (DSKO) abgebildeten Prod-/Mod-ID in den DSME können die Einzugsstellen und Rentenversicherungsträger sowie die Bundesagentur für Arbeit unmittelbar erkennen, mit welchem Entgeltabrechnungsprogramm eine (fehlerhafte) Meldung erstellt wurde. Dies verbessert die Recherchemöglichkeit der einzelnen Sozialversicherungsträger, da diese den DSKO von den Datenannahmestellen nicht weitergeleitet bekommen.
Da der DSME auch für Meldungen innerhalb der Sozialversicherung genutzt wird, muss durch entsprechende Fehlerprüfungen sichergestellt werden, dass die Felder zur Prod-/Mod- ID ohne Inhalte gemeldet werden können.
1.4 Reservefelder für künftige Erweiterungen
Um den DSME zukunftsfest auszugestalten, werden drei neue Reservefelder mit jeweils 100 Zeichen aufgenommen für die künftige Abbildung von
- Werten zur Steuerung und Identifikation,
- Kennzeichen, ob Datenbausteine vom Arbeitgeber geliefert werden und
- Kennzeichen, ob Datenbausteine innerhalb der Sozialversicherung geliefert werden.
1.5 Aufnahme einer technischen ID
Am 07.01....