TOP 1 Entwurf der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2000; Absenkung sowohl der Beitragsbemessungsgrenzen als auch der Bezugsgröße im Rechtskreis Ost gegenüber 1999 Auswirkungen auf das Krankengeld und auf die Härtefallregelung des § 61 SGB V

Sachstand:

Nach dem Entwurf der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2000 (Sozialversicherungs–Rechengrößenverordnung 2000) sollen für den Rechtskreis Ost sowohl die Beitragsbemessungsgrenzen (KV-1999: kalendertäglich 180,00 DM, Entwurf 2000: 177,50 DM) als auch die Bezugsgröße (1999: 3.710,00 DM, Entwurf 2000: 3.640,00 DM monatlich) abgesenkt werden.

Hieraus ergeben sich leistungsrechtliche Konsequenzen sowohl im Bereich Krankengeld als auch für Härtefallbefreiungen im Rahmen des § 61 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 SGB V.

Zum Jahreswechsel 1997/1998 ergab sich bereits infolge der abgesenkten Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 1998 im Bereich der neuen Bundesländer für den Bereich "Krankengeld" eine ähnliche Situation. Die Leistungsreferenten der Spitzenverbände der Krankenkassen hatten sich in ihrem Besprechungsergebnis vom 23./24. Oktober 1997 für die folgenden Besonderheiten im Bereich der neuen Bundesländer bei der Zahlung und Anpassung von Krankengeld im Jahre 1998 ausgesprochen:

  1. "In zum Jahreswechsel 1997/1998 laufenden Krankengeldzahlfällen ist ab 1. Januar 1998 keine Absenkung des bisherigen Zahlbetrages auf den neuen Höchstkrankengeldbetrag vorzunehmen."
  2. "Tritt die Arbeitsunfähigkeit erst 1998 ein, endet der Bemessungszeitraum aber bereits vor dem 1. Januar 1998, ist für die Bemessung des Höchstkrankengeldes das Höchstregelentgelt von 1997 maßgebend."
  3. "Wird Krankengeld nach Nr. 1 oder Nr. 2 gezahlt, scheidet 1998 eine Anpassung des Krankengeldes nach § 47 Abs. 5 SGB V aus."

Wegen des übertragbaren Sachverhalts bietet es sich an, dieses Besprechungsergebnis auf die Situation zum Jahreswechsel 1999/2000 zu übertragen.

Die Absenkung der Bezugsgröße gegenüber dem Wert des Vorjahres stellt dagegen ein Novum dar und hat ggf. Konsequenzen im Hinblick auf bereits auch in das Jahr 2000 hineinreichende Zuzahlungsbefreiungen nach § 61 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 SGB V.

Über die möglichen Auswirkungen der Sozialversicherungs–Rechengrößenverordnung 2000 im Rechtskreis Ost war im Kreise der Spitzenverbände der Krankenkassen zu beraten.

Besprechungsergebnis:

Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer gelten im Bereich der neuen Bundesländer bei der Zahlung und Anpassung von Krankengeld im Jahr 2000 die folgenden Besonderheiten:

  1. In zum Jahreswechsel 1999/2000 laufenden Krankengeldzahlfällen ist ab 1. Januar 2000 keine Absenkung des bisherigen Zahlbetrages auf den neuen Höchstkrankengeldbetrag vorzunehmen.
  2. Tritt die Arbeitsunfähigkeit erst 2000 ein, endet der Bemessungszeitraum aber bereits vor dem 1. Januar 2000, ist für die Bemessung des Höchstkrankengeldes das Höchstregelentgelt von 1999 (180,00 DM kalendertäglich) maßgebend. Mithin beträgt der Bruttozahlbetrag des Krankengeldes 2000 in diesen Fällen höchstens 126,00 DM kalendertäglich (70 v.H. von 180,00 DM).
  3. Wird Krankengeld nach Nr. 1 oder Nr. 2 gezahlt, scheidet 2000 eine Anpassung des Krankengeldes nach § 47 Abs. 5 SGB V aus.

Eine für Versicherte in den neuen Bundesländern bereits festgestellte und in das Jahr 2000 hineinreichende Befreiung von Zuzahlungen nach § 61 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 SGB V kann unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

TOP 2 Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach § 47b SGB V; Zahlung für einen vollen Kalendermonat

Sachstand:

§ 47b SGB V regelt die Besonderheiten hinsichtlich Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld. Soweit § 47b SGB V keine Regelungen trifft, gelten die allgemeinen Krankengeldvorschriften der §§ 44 ff. SGB V. Ist das Krankengeld für Arbeitslose für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen (vg. Abschn. 1.4.1. der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 25. November 1997 zu den Auswirkungen des Arbeitsförderungs–Reformgesetzes vom 24. März 1997 im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung).

Aus der Praxis wurde darüber berichtet, dass einzelne Krankenkassen von der obigen Aussage abweichen und das Krankengeld bei ganzen Kalendermonaten jeweils für die tatsächlichen Kalendertage des Monats zahlen.

Über die Thematik war im Kreise der Spitzenverbände der Krankenkassen zu beraten.

Besprechungsergebnis:

Die Spitzenverbände der Krankenkassen halten bis zum Vorliegen ggf. anderslautender höchstrichterlicher Rechtsprechung an ihrer in der Gemeinsamen Verlautbarung vom 25. November 1997 dargelegten Auffassung fest. Ist das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so ist dieser auch bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld mit 30 Tagen anzusetzen.

TOP 3 Leistungsrechtliche Auswirkungen des Gesetzes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe

Sachstand:

Die Bundesregierung hat sich mit den Tarifvertragsparteien im Bauhauptgewerbe auf eine Neuregelung des Winterausfallgeldes und auf ergänzende Maßnahmen zur Bekämpfung der Winterarbeitslosigkeit in Bauberufen verständigt. Durch das Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft und der gleichzeitigen Änderung des Bundesra...

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