hier: Beginn des Arbeitsverhältnisses im letzten abgelaufenen, noch nicht abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Freistellung wegen Erkrankung des Kindes; Schätzung des Arbeitsentgelts
Sachstand:
Krankengeld berechnet sich nach den näheren Bestimmungen des § 47 SGB V. Danach beträgt das Krankengeld 70 vom Hundert (v. H.) des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v. H. des bei der entsprechenden Anwendung des § 47 Abs. 2 SGB V berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Regelentgeltes ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum (EAZ), mindestens das während der letzten abgerechneten 4 Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte, um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt anzusetzen.
Sofern bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AU) kein abgerechneter EAZ von mindestens 4-wöchiger Dauer vorliegt, weil das Arbeitsverhältnis erst während eines laufenden EAZ aufgenommen wurde, ist grundsätzlich das vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an bis zum Tage vor Eintritt der AU erzielte Arbeitsentgelt der Berechnung des Regelentgelts zugrunde zu legen (Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes vom 29. November 2005 [GR], Abschnitt 2.1.1.1.2.1). Diese Regelung kann anhand des im gemeinsamen Rundschreiben genannten Beispiels für Fälle nachvollzogen werden, in welchen der Beginn der AU und der Beginn der Beschäftigung in einen EAZ fallen. Beginnt die AU jedoch im darauffolgenden EAZ und wurde der vorhergehende EAZ, in dem das Arbeitsverhältnis begonnen hat, noch nicht abgerechnet, lies sich die im gemeinsamen Rundschreiben enthaltene Formulierung durchaus so verstehen, dass auch in diesen Fällen das vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an bis zum Tage vor Eintritt der AU erzielte Arbeitsentgelt der Berechnung des Regelentgelts zugrunde zu legen ist. Auch die Erläuterungen zu den Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Krankengeld/Versorgungskrankengeld/Verletztengeld bzw. Krankengeld/Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes führen hierzu jeweils zu 2.1 aus, dass die Zeit vom Beginn der Beschäftigung bis zur Arbeitseinstellung maßgebend ist, wenn die Beschäftigung erst im Laufe des vor Beginn der AU bzw. der Freistellung wegen Erkrankung des Kindes abgelaufenen, aber noch nicht abgerechneten Abrechnungszeitraums begonnen hat. Damit wären jedoch verschiedene Abrechnungszeiträume übergreifend zusammengefasst worden, obwohl die verschiedenen Teile des Abrechnungszeitraumes zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgerechnet werden. Liegt hingegen ein abgelaufener und abgerechneter EAZ von unter vier Wochen bereits vor, so ist das vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an bis zum Ende des EAZ erzielte Arbeitsentgelt der Berechnung des Regelentgelts zugrunde zu legen (GR, Abschnitt 2.1.1.1.2.2). Abhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der AU ergab sich daher eine Abweichung in der Verfahrensweise zwischen Fällen, in denen ein abgelaufener und abgerechneter EAZ vorliegt und in denen ein abgelaufener aber noch nicht abgerechneter EAZ vorliegt. Dies erschien jedoch vor dem Hintergrund eines offensichtlich generalisierenden Abstellens auf einen EAZ fraglich.
Mit Urteil vom 30. Mai 2006 – B 1 KR 19/05 R – stellte das BSG fest, dass sich der Krankengeldanspruch nach einer vorrangig die individuellen Verhältnisse berücksichtigenden Schätzung bemisst, wenn Versicherte vor Ablauf des Bemessungszeitraums in ihrem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis arbeitsunfähig werden. Während das BSG es zuvor in derartigen Fällen als entscheidend angesehen hatte, was ein gleichartig Beschäftigter in dem bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt abgerechneten, mindestens vier Wochen umfassenden Entgeltabrechnungszeitraum durchschnittlich verdient hat, hält der Senat diese Vorgehensweise in dem vorgenannten Urteil nur noch für die Fälle aufrecht, in denen eine Schätzung des Arbeitsentgelts nicht weiterführt.
Fraglich erschien daher, inwieweit die Aussagen des BSG-Urteils rechtliche Auswirkungen auf die im GR getroffenen Aussagen (insbesondere der Abschnitte 2.1.1.1.2.1, 2.1.1.1.2.2 und 2.1.1.1.2.3) haben.
Das Krankengeld dient der wirtschaftlichen Sicherstellung bei Krankheit und bietet Ersatz für das Entgelt, das dem Versicherten infolge Krankheit entgeht. Deshalb ist wirtschaftlicher Bezugspunkt der AU regelmäßig diejenige Tätigkeit, die der versicherte Arbeitsunfähige ohne Krankheit ausüben würde. Entsprechend ist das Regelentgelt für die Berechnung des Krankengeldes nach dem BSG-Urteil vom 30. Mai 2006 AZ: B 1 KR 19/05 R nach den individuellen Verhältnissen des Versicherten zu schätzen, und zwar unter Berüc...