hier: Zeitpunkt der Anpassung der beitragspflichtigen Einnahmen
Sachverhalt:
Nach § 236 Abs. 1 Satz 1 SGB V gilt für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V versicherungspflichtigen Studenten, Praktikanten und Auszubildende des Zweiten Bildungsweges als beitragspflichtige Einnahme 1/30 des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Änderungen des Bedarfsbetrags sind nach § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB V vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen.
In den Fällen, in denen keinem Studium nachgegangen wird respektive ein tatsächlicher Semesterbezug nicht hergestellt werden kann, ist hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem sich die Beitragshöhe in Folge eines veränderten BAföG-Bedarfsbetrages ändert, ein fiktiver Semesterbeginn festzulegen, und zwar in entsprechender Anwendung der Regelungen für Studenten an Hochschulen jeweils der 1. April und 1. Oktober eines Jahres; eine entsprechende Regelung sehen die Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs vom 6. Dezember 2017 in Abschnitt 7.2.1 für den Personenkreis der Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt sowie der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs vor. Gleiches gilt für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule sind oder regelmäßig ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen) und die nach § 240 Abs. 4 Satz 7 SGB V beitragsrechtlich den krankenversicherten Studenten, Praktikanten und Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs gleichgestellt sind (vgl. Top 3 der Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge vom 8. Februar 2011). Für Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, sieht für den Bereich des Meldeverfahrens die Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung - SKV-MV) als Semester ausdrücklich die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März vor (§ 4 Abs. 2 SKV-MV).
In der Praxis wird wiederholt, zuletzt auch im Zusammenhang mit den Diskussionen zur Einführung eines maschinellen Meldeverfahrens für die studentische Krankenversicherung und der dabei festzulegenden Meldeinhalte, die Frage aufgeworfen, in welcher Weise der Zeitpunkt der Beitragsanpassung entsprechend § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB V in den Fällen zu bestimmen ist, in denen die Organisation bzw. Struktur eines jeweiligen Studiengangs von der regelmäßig anzutreffenden Einteilung in Semester abweicht. Angesprochen ist hierbei die Einteilung eines Studienjahres in Trimester (wenngleich der Begriff "Trimester" nicht eindeutig definiert ist) und das Studium an Fernuniversitäten. Unter dem Begriff "Trimester" wird regelmäßig die Einteilung des Studienjahres in drei Abschnitte verstanden.
Ergebnis:
Nach Auffassung der Fachkonferenzteilnehmer sind die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V versicherungspflichtigen Studenten, Praktikanten und Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges hinsichtlich der beitragsrechtlichen Rahmenbedingungen einheitlich zu beurteilen; dies schließt den Wirkungszeitpunkt für eine Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen in Folge eines veränderten BAföG-Bedarfsbetrages ein. Ein in Abhängigkeit von Organisation und Struktur eines Studiengangs anzuwendender Wirkungszeitpunkt ist auszuschließen.
Dies bedeutet, dass für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V versicherungspflichtigen Studenten, Praktikanten und Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges bei der Anwendung des § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB V als Semesterbeginn stets der 1. April und 1. Oktober eines Jahres gelten; dies gilt auch dann, wenn die Einteilung eines Studienjahres von der regelmäßig anzutreffenden Einteilung eines Studienjahres in Semester abweicht. Bei Fachhochschulen sind hingegen der 1. März und 1. September als Semesterbeginn im vorgenannten Sinne anzusehen.
Im Übrigen ist die Festlegung des Semesterbeginns auf den 1. April/1. Oktober bzw. 1. März/1. September eines Jahres gleichermaßen bei der in § 254 Satz 1 SGB V vorgesehenen Vorauszahlung der Beiträge für ein Semester zu berücksichtigen.