Sachverhalt:

Die Grundsätzlichen Hinweise zum Zahlstellen-Beitragsüberwachungsverfahren bilden die fachliche Grundlage für die Überwachung der Beitragszahlung sowie des damit verbundenen Meldeverfahrens durch die Krankenkassen nach § 256 Abs. 3 SGB V sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI und regeln die Aufteilung des Prüfkontingents auf die einzelnen Krankenkassenarten.

Die Grundsätzlichen Hinweise in der Fassung vom 3. Dezember 2014 waren aus verschiedenen Gründen zu überarbeiten. So wurde bereits in der Fachkonferenz Beiträge am 19. November 2013 beschlossen, in der Zahlstellendatei eine Kennzeichnung für sog. "Dienstleister- Prüfungen"“ einer Krankenkasse für mehrere Zahlstellen mit dem Einverständnis der anderen zuständigen Krankenkassen einzuführen (Top 5 der Niederschrift). In der Fachkonferenz Beiträge am 13. Juni 2017 wurden die zukünftigen Inhalte der Zahlstellendatei modifiziert (Top 5 der Niederschrift) sowie eine Neuverteilung des Prüfkontingents auf die Krankenkassenarten nach den aktuellen Marktanteilen zum 1. Januar 2018 vorgenommen (Top 6 der Niederschrift). Im Zusammenhang mit der Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die Beantragung einer Zahlstellennummer und die Zahlstellendatei zum 1. Januar 2017 (§ 202 Abs. 3 Satz 2 SGB V) ist die Zuständigkeit für die Vergabe der Zahlstellennummer und die Führung der Zahlstellendatei auf den GKV-Spitzenverband übergegangen, der die ITSG GmbH mit der operativen Umsetzung dieser Aufgabe beauftragt hat. Seit dem 1. Januar 2018 erfolgt die Beantragung einer Zahlstellennummer durch die Zahlstelle ausschließlich in einem elektronischen Verfahren. Außerdem hat sich gezeigt, dass eine größere Transparenz der Zuständigkeiten und Prüfaktivitäten der Krankenkassen im Rahmen der Beitragsüberwachung anhand der in der Zahlstellendatei hinterlegten Daten notwendig erscheint. Zudem hat sich in den letzten Jahren das Erfordernis für weitere Festlegungen oder Klarstellungen sowohl zu den Prüfinhalten als auch zu dem Verfahrensablauf ergeben.

Unter Berücksichtigung dieses Änderungsbedarfs sind die Grundsätzlichen Hinweise überarbeitet worden. Der Vordruck "Mitteilung zur Aktualisierung der Zahlstellendatei" ist grundsätzlich neu gestaltet und durch Ausfüllhinweise ergänzt worden.

Zusätzlich stellt sich die Frage, ob die Transparenz der Beitragsüberwachung durch die Krankenkassen dadurch verbessert werden kann, dass in der Zahlstellendatei zusätzlich zur Krankenkassenart und der die letzte Prüfung durchgeführten Krankenkasse die aktuell bzw. für die nächste Prüfung zuständige Krankenkasse hinterlegt wird. Auf diese Weise könnte auch die Übernahme des Prüfkontingents bei Fusionen von Krankenkassen problemlos abgebildet werden.

Ergebnis:

Die Besprechungsteilnehmer verabschieden die beigefügten Grundsätzlichen Hinweise "Überwachung des Beitrags- und Meldeverfahrens zur Kranken- und Pflegeversicherung für Empfänger von Versorgungsbezügen (Zahlstellen-Beitragsüberwachungsverfahren)" vom 21. März 2018.

In der Zahlstellendatei wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein weiteres Feld geschaffen, in dem zusätzlich zu der bisher angegebenen Krankenkasse, die die letzte Prüfung durchgeführt hat, auch die aktuell zuständige bzw. für die nächste Prüfung zuständige Krankenkasse mit ihrer Betriebsnummer erfasst wird.

Außerdem entscheiden sich die Teilnehmer dafür, dass die "Mitteilung zur Aktualisierung der Zahlstellendatei" (Anlage 2[1] der Grundsätzlichen Hinweise) an die ITSG GmbH zum nächstmöglichen Zeitpunkt in ein elektronisches Verfahren überführt wird.

Um die Transparenz der Zahlstellendatei weiter zu verbessern, werden die Krankenkassen die noch fehlenden Angaben zur letzten Prüfung bis 31. Dezember 2019 an die ITSG GmbH übermitteln. Zur Form und zum Verfahren der Übermittlung folgen nach Abstimmung mit der ITSG GmbH noch weitere Hinweise.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Krankenkassen in ihrer Funktion als Zahlstelle von Versorgungsbezügen nicht von einer anderen Krankenkasse geprüft werden.

Anlage[2]

[1] [Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
[2] [Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

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