Sachverhalt
Die Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld/Versorgungskrankengeld/Verletztengeld/Übergangsgeld liegt seit vielen Jahren als bundesweit einheitliches Formular vor. Sie ist mit den Spitzenorganisationen der Unfall- und Rentenversicherungsträger abgestimmt und in der Praxis weitgehend akzeptiert.
Dennoch war aus folgenden Gründen eine Neufassung der genannten Entgeltbescheinigung geboten:
- Der Vordruck ist durch mehrfache Ergänzungen sehr unübersichtlich geworden; die Informationen waren auf einer DIN-A4-Seite kaum noch darstellbar.
- Der Informationswert einiger Daten erschien zweifelhaft.
- Das Kinder-Berücksichtigungsgesetz vom 15.12.2004 (BGBl I S. 3448) sieht für kinderlose Versicherte einen Zuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten auf den Pflegeversicherungsbeitrag vor (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Der Beitragszuschlag ist auch auf die Beiträge aus dem Krankengeld (§ 57 Abs. 2 SGB XI) zu erheben.
Die Krankenkassen-Spitzenverbände verständigten sich bei ihrer Besprechung zum Leistungsrecht am 16.12.2004 auf eine Neufassung der Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld/Versorgungskrankengeld/Verletztengeld/Übergangsgeld. Das Formular wurde deutlich "verschlankt" und am 21.01.2005 in Kraft gesetzt. Die Erläuterungen zur Entgeltbescheinigung wurden wegen der Einfügung des § 23c in das SGB IV durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 (BGBl I S. 818) mit dem Stand 04.04.2005 angepasst.
Nach telefonischer Mitteilung des VDR hat seine Gemeinsame Arbeitsgruppe "Barleistungen" die überarbeitete Entgeltbescheinigung beraten und dieser als Grundlage zur Berechnung der Entgeltersatzleistungen zugestimmt. Wegen zunehmender rentenversicherungsspezifischer Besonderheiten werde der VDR für die Berechnung des Übergangsgeldes allerdings eine eigene rentenversicherungseinheitliche Entgeltbescheinigung erarbeiten, die sich an der Bescheinigung der Krankenkassen orientiere.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen halten es für bedauerlich, dass vor dem Hintergrund der Bemühungen der Arbeitgeber, der Sozialversicherungsträger und der Ministerien um wirtschaftliche Verwaltung weitere Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Entgeltersatzleistungen aufgelegt werden. Unterschiedliche Bescheinigungen der Kranken- und Rentenversicherung sind nicht arbeitgeberfreundlich und dürften – auch in der Politik – auf entsprechende Kritik stoßen. Der AOK-Bundesverband schlug eine Beratung hierüber vor.
Besprechungsergebnis
Aus Sicht der Rentenversicherung ist es nicht möglich, die Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld/Versorgungskrankengeld/Verletztengeld/Übergangsgeld weiterhin zu verwenden. Die Spitzenverbände der Rentenversicherungsträger werden voraussichtlich zwei Entgeltbescheinigungen zur Berechnung des Übergangsgeldes – bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – auflegen. Mit der Verabschiedung ist im Herbst 2005 zu rechnen. Demgegenüber wird seitens der Spitzenverbände der Krankenkassen nach wie vor eine gemeinsame Entgeltbescheinigung angestrebt.
Die Besprechungsteilnehmer verständigen sich darauf zu prüfen, ob die Entgeltbescheinigung für die Berechnung von Übergangsgeld bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit einer Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld/Versorgungskrankengeld/Verletztengeld zusammengeführt werden kann.
Die Spitzenverbände der Rentenversicherungsträger versichern, dass die Arbeitgeber keine weitere Entgeltbescheinigung ausfüllen sollen, wenn die Versicherten vor Beginn der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Pflichtversicherte Krankengeld bezogen haben. Die erforderlichen Angaben zur Berechnung des Übergangsgeldes erfragen die Rentenversicherungsträger wie bisher bei der zuständigen Krankenkasse.