hier: Legitimation des Meldekorrekturverfahrens im Rahmen der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung und Aufnahme des optionalen Versicherungsnummernabfrageverfahrens in das Basismodul
Die Gemeinsamen Grundsätze für die Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach § 22 DEÜV werden zum 01.07.2016 um folgende Sachverhalte erweitert.
Meldekorrekturverfahren im Rahmen der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP)
In der ab 01.01.2016 gültigen Fassung der Grundsätze für die Übermittlung der Daten für die euBP wird die maschinelle Bereitstellung von Grunddaten für Meldekorrekturen aus der Betriebsprüfung beschrieben. Die technische Verarbeitung dieser Rückmeldungen beim Arbeitgeber bedarf ergänzender Regelungen, da hier ein enger Zusammenhang zur Zertifizierung von Entgeltabrechnungsprogrammen besteht.
Die in § 28a SGB IV geregelten Meldepflichten liegen in der alleinigen Verantwortung der Arbeitgeber. Die aufgrund einer durchgeführten Betriebsprüfung notwendigen Meldekorrekturen werden durch den Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung festgestellt und sind durch den Arbeitgeber eigenverantwortlich durchzuführen.
Die Meldekorrekturen aus Anlass einer Betriebsprüfung können vom Arbeitgeber in der Regel nicht maschinell mit einem Entgeltabrechnungsprogramm durchgeführt werden, weil eine Änderung von Meldungen ausschließlich über die Änderung von Rechenwerten möglich ist und dies eine Korrektur des Beitragsnachweises nach sich ziehen würde. Die Beitragsnachweise werden jedoch vom Betriebsprüfdienst erstellt und den Einzugsstellen zugeleitet. Insoweit erfolgen Meldekorrekturen mit einer Ausfüllhilfe.
Arbeitgebern, die am Verfahren euBP teilnehmen, erhalten Grunddaten für Meldekorrekturen bei Auftreten des "Standardfalls einer Meldekorrektur". Mit den bereitgestellten Daten können eine Stornierungsmeldung sowie eine korrigierte Meldung erzeugt werden.
Ausgenommen hiervon sind Korrekturen von Meldungen aus Anlass der Feststellung von zu viel gezahlten Beiträgen im Rahmen der Betriebsprüfung.
Der "Standardfall einer Meldekorrektur" wird durch nachfolgende Kriterien beschrieben:
- Es wurden Daten aus der Betriebsprüfung im Datensatz Grunddaten für Meldekorrekturen (DSGM) und im Datensatz Informationen zur Ursprungsmeldung (DSUM) über den Kommunikationsserver der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung abgeholt.
- Die auf Grundlage der Inhalte des DSUM zu stornierende Meldung muss im Entgeltabrechnungsprogramm vorliegen und aus diesem abgesetzt worden sein.
- Der im DSGM übermittelte Zeitraum liegt innerhalb des Zeitraumes der Ursprungsmeldung.
- Dem Arbeitgeber werden die Daten der Meldekorrektur in dem Entgeltabrechnungsprogramm nur angezeigt. Es gibt keine Veränderungsmöglichkeiten.
- Der Anwender sieht das maschinelle Ergebnis der durchzuführenden Meldekorrektur aus der Betriebsprüfung und löst die Abgabe und den Versand der Meldekorrektur aus.
Alle Meldekorrekturen, die nicht zu diesem "Standardfall einer Meldekorrektur" gehören, sind maschinell nicht zu verarbeiten, sondern werden in einer gesonderten Liste dem Anwender angezeigt. Für den Fall, dass es bei einem "Standardfall einer Meldekorrektur" zu einem Fehler kommt, sind auch diese Fälle in der vorgenannten Liste anzuzeigen.
Die Stornierung und Abgabe von Entgeltmeldungen auf Grundlage von Daten, die nicht aus dem Entgeltabrechnungsprogramm resultieren, sind nach den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 22 DEÜV nicht zulässig. Insoweit wird unter Ziffer 1 der Gemeinsamen Grundsätze eine Ausnahmeregel aufgenommen, die es ermöglicht, auf Grundlage der Daten der Rentenversicherung Meldekorrekturen im Rahmen der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung vorzunehmen.
Damit feststellbar ist, dass eine Entgeltmeldung auf Grundlage der Daten der Rentenversicherung erfolgt, wird der Wert 6 (Meldekorrektur aus der Betriebsprüfung) im Feld "Übermittlungsweg der abgegebenen Meldung" des Datensatzes Meldung in der ab 01.07.2016 gültigen Fassung aufgenommen.
Einführung des Datensatzes zur Abfrage der Versicherungsnummer durch Arbeitgeber und Zahlstellen bei der DSRV
Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) wurde zum 01.07.2015 die gesetzliche Grundlage für ein maschinelles Verfahren zur Abfrage der Versicherungsnummer durch die Arbeitgeber und Zahlstellen bei der DSRV geschaffen (§ 28a Absatz 3a SGB IV). Der Einsatz des Verfahrens ist zum 01.07.2016 geplant.
Durch die Vorabanfrage der Versicherungsnummer wird ein erheblicher Qualitätssprung in den abgegebenen Meldungen erwartet. Die Zahl der Anmeldungen (GD 10) ohne Versicherungsnummer dürfte deutlich sinken. Damit reduziert sich auch der Mehraufwand bei den Krankenkassen und Datenannahmestellen, die Meldungen ohne Versicherungsnummer bisher erst nach Bekanntgabe der korrekten Versicherungsnummer weiterleiten konnten.
Damit die durch § 28a Abs. 3a SGB IV geschaffene M...