TOP 5 Beiträge aus Versorgungsbezügen
hier: Rentenleistungen aus ausländischen Rentensystemen
Nach §229 Abs. 1 Satz 2 SGB V werden auch Versorgungsbezüge aus dem Ausland oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen als beitragspflichtige Einnahmen in der KVdR herangezogen, soweit sie den in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB V genannten Leistungen entsprechen.
Gesetzliche Rentenleistungen aus ausländischen Rentensystemen sind in diesem Zusammenhang hingegen weder als Versorgungsbezug noch als Rente im Sinne des §228 Abs. 1 SGB V bei der Beitragsberechnung in der KVdR zu berücksichtigen.
Aus diesem Grunde haben die Spitzenverbände der Krankenkassen dem BMG im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Strukturen im Gesundheitswesen vorgeschlagen, §229 Abs. 1 Satz 2 SGB V wie folgt zu ändern:
Nach dem Wort "Einrichtung" werden die Worte "oder Rentenleistungen aus ausländischen Rentensystemen" eingefügt.
Die Besprechungsteilnehmer verständigen sich darauf, abzuwarten, ob der abgegebene Änderungsvorschlag zu §229 Abs. 1 Satz 2 SGB V aufgegriffen wird.
Sollte es zu einer entsprechenden Änderung kommen, wird angeregt, eine länderbezogene Aufstellung der aus ausländischen Rentensystemen gewährten Rentenleistungen mit Hilfe der Deutschen Verbindungsstelle, Krankenversicherung Ausland, zu erstellen.
TOP 6 Maschinelles KVdR-Meldeverfahren
hier: Meldungen bei Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses
Unter Ziffer 4.4.3.1 (ATMEGD) der Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur KVdR und Pflegeversicherung ist u. a. eine Meldung durch die Krankenkassen an die Rentenversicherung vorgesehen, sofern sich das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis des Rentenantragstellers oder Rentners ändert. Die verschiedenen Verschlüsselungsarten des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses ergeben sich aus Ziffern 4.4.4.3 und 4.4.4.4 der Datensatzbeschreibung.
In diesem Zusammenhang sollen Meldungen selbst dann abgesetzt werden, wenn lediglich ein Wechsel in der Krankenversicherungspflicht (z. B. von §5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nach §5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V oder umgekehrt) eintritt.
Die Notwendigkeit hierfür wird seitens der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgrund nochmaliger interner Beratungen nicht mehr gesehen.
Daher wird seitens der Rentenversicherung noch geprüft, ob eine differenzierte Verschlüsselung unbedingt erforderlich ist oder ggf. in welchen Fällen Meldungen bei Änderungen des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses im maschinellen KVdR-Meldeverfahren entbehrlich sind.
TOP 7 Beitragserstattungen aus der Rente nach §231 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 57 Abs. 1 SGB XI bei AFG-Leistungsbeziehern
Bei Beziehern einer Leistung nach dem AFG sind seit dem 01. Januar 1995 für die Beitragsbemessung zur Kranken- und Pflegeversicherung 80 v. H. des Bemessungsentgelts heranzuziehen, welches der Bemessung der Arbeitslosenhilfe, des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes zugrunde liegt. Im Falle einer rückwirkenden Rentenzuerkennung steht der Arbeitsverwaltung neben dem Erstattungsanspruch auf die Rentenleistung nach §103 SGB X auch die Erstattung der aus der Rente zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu. Gemäß §157 Abs. 4 Nr. 1 AFG sind hierbei vom Rentenversicherungsträger die Beitragsteile des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese im Erstattungszeitraum zu zahlen gehabt hätten, zu erstatten.
Die sich aus der Praxis ergebenden Fragen zum Umfang des Erstattungsanspruchs gaben Anlaß, folgende Fallkonstellationen und deren Bewertung darzustellen:
1. Rückwirkende Rentenzuerkennung, die Rente übersteigt 80 v. H. des Bemessungsentgeltes für die AFG-Leistung
Arbeitslosengeldbezug vom 01.03.1994 bis 30.09.1995 80 v. H. des Bemessungsentgelts: 4.600,00 DM Rückwirkende Rentenzuerkennung zum 01.06.1995 Rentenhöhe: 4.850,00 DM mtl.
Erstattungszeitraum nach §103 SGB X und §157 Abs. 4 AFG: 01.06.1995 bis 30.09.1995
Ergebnis:
Während des Arbeitslosengeldbezuges werden durch die Arbeitsverwaltung zur Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge aus 4.600,00 DM mtl. entrichtet. Diese Beiträge verbleiben der Krankenkasse bzw. Pflegekasse, die aus der mtl. Rente von 4.850,00 DM rückwirkend zu berechnenden Beiträge werden der Arbeitsverwaltung erstattet.
Im Ergebnis bedeutet dies, daß die Krankenkasse Beiträge aus 4.600,00 DM mtl. erhalten hat und der Versicherte mit Beiträgen aus 4.850,00 DM mtl. belastet worden ist. Da aber vom Versicherten keine Beiträge aus Rentenbeträgen oberhalb der BBG gefordert worden sind, kommt eine Beitragserstattung nach §231 Abs. 2 SGB V nicht in Betracht.
wie Beispiel 1, neben dem Arbeitslosengeld wird ein Versorgungsbezug in Höhe von 3.000,00 DM gewährt.
Ergebnis:
Während des Arbeitslosengeldbezuges werden durch die Arbeitsverwaltung zur Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge aus 4.600,00 DM mtl. entrichtet.
Daneben unterliegt der Versorgungsbezug bis zur mtl. BBG der Beitragspflicht (VB-max.: 1.250,00 DM mtl.).
Diese Beträge verbleiben der Krankenkasse bzw. Pflegekasse, die aus der mtl. Rente von 4.850,00 DM rückwirkend zu berechnenden Beiträge werden der Arbeit...