Sachstand:
Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist neben der Neuordnung dieser Rentenarten auch der Bezug von Übergangsgeld nach den Vorschriften des SGB VI umgestaltet worden. Das Ersatzübergangsgeld oder auch das vorgezogene Übergangsgeld sind im Rahmen des v.g. Gesetzes gestrichen worden. Deshalb wird in den Fällen, in denen zwar kein Anspruch auf Übergangsgeld, jedoch Anspruch auf Rente besteht, künftig während der Rehabilitation Rente gezahlt.
In diesem Zusammenhang wurde durch das v.g. Gesetz § 116 Abs. 3 SGB VI eingeführt. Danach gilt der Anspruch auf Rente bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt, wenn Übergangsgeld gezahlt worden ist und nachträglich für den selben Zeitraum der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt wird. Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.
Die Auslegung des § 116 Abs. 3 SGB VI hat auch unmittelbare Auswirkungen auf das maschinelle KVdR-Meldeverfahren.
Es stellt sich die Frage, ob aufgrund des nach § 116 Abs. 3 SGB VI fingierten Rentenbezugs rückwirkend stets von einem Rentenbezug im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 SGB V auszugehen ist. Insoweit ist ferner zu berücksichtigen, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 101 Abs. 1 u. 2 SGB VI) und diese Renten nach § 102 Abs. 2 SGB VI lediglich befristet geleistet werden.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer sind der Auffassung, dass die Regelung des § 116 Abs. 3 SGB VI nicht zu einem Bezug von Rente im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 SGB V führt. Ein Nebeneinander von Rentenbezug und Übergangsgeldbezug aufgrund des § 116 Abs. 3 SGB VI entsteht nicht, so dass die aus dem Übergangsgeld gezahlten Beiträge (§ 235 Abs. 1 u. 2 SGB V) der Krankenkasse verbleiben, und Beiträge aus der Rente im Sinne von § 226 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 255 SGB V nicht anfallen. Insoweit handelt es sich zwar um einen Tatbestand "Versicherungspflichtigen außerhalb der KVdR" im Sinne der Ausführungen des Abschnitts A IX, Abschnitt 2.1.2 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger vom 16. Dezember 1999 zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2000; wegen der Leistungsidentität bleibt aber kein Raum, die Zeit der Übergangsgeldzahlung mit Beiträgen aus der Rente zu belegen.
Der im Rahmen des maschinell unterstützten Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung zu meldende Rentenbeginn ergibt sich aus § 99 SGB VI.
Die Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung sollte unter Punkt 5.4.4.3 "Grund der Nichtleistung" entsprechend ergänzt werden:
1 = Ausschluss der Rente/Erfüllungsfiktion der Rente nach § 116 SGB VI.
Ein entsprechender Vorschlag wird in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe Datensätze KV - RV am 15. Mai 2001 in Hamburg unterbreitet.