hier: Einführung von § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V aufgrund des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (2. KSVG-ÄndG)

Sachstand:

Nach Art. 2 Nr. 1 des 2. KSVG-ÄndG (Bundestagsdrucksache 14/5066) ist eine Sonderregelung zur Krankenversicherung für ehemalige Künstler und Publizisten vorgesehen. Danach sollen Personen versicherungspflichtig werden, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllen und diese beantragt haben, wenn sie vor dem 1. Januar 1983 eine Tätigkeit als Künstler oder Publizist aufgenommen haben und zwischen dem 1. Januar 1985 und dem Tag des Rentenantrags mindestens 9/10 dieser Zeit nach dem KSVG in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.

Über die Auswirkungen und die Auslegung dieser geplanten Vorschrift ist zu beraten.

Besprechungsergebnis:

  1. Die Auswirkungen und die Auslegung des von § 5 Absatz 1 Nr. 11a SGB V aufgrund des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes werden eingehend diskutiert.
  2. Der Einführung von § 5 Absatz 1 Nr. 11a SGB V stehen die Krankenkassen ablehnend gegenüber. Die Gründe für die ablehnende Haltung haben die Spitzenverbände der Krankenkassen mit Schreiben vom 3. Januar 2001 an die Vorsitzende des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung dargelegt. U. a. wurde darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 (1 BVL 16/96) zu beachten ist.

Im Kontext dieses Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes ist es nach Auffassung der Krankenkassen nicht sachgerecht, vorab eine Sonderregelung für den Zugang zur KVdR für einen bestimmten Personenkreis zu schaffen. Vielmehr sollten die Überlegungen zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes abgewartet und danach oder im Zusammenhang damit beurteilt werden, ob überhaupt noch eine Sonderregelung für einen bestimmten Personenkreis erforderlich ist. Ein solches Erfordernis würde nach Ansicht der Krankenkassen schon dann entfallen, wenn der Gesetzgeber sich dazu entschlösse, die vor dem 1. Januar 1993 geltende Regelung zur Vorversicherungszeit (also vollständige Berücksichtigung von Zeiten einer freiwilligen Versicherung) wieder einzuführen.

Bei diesem Sachverhalt wäre für den überwiegenden Teil der vom KSVG erfassten Künstler und Publizisten der Zugang zur KVdR (wieder) möglich.

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Sofern es dennoch zur Einführung von § 5 Absatz 1 Nr. 11a SGB V kommen sollte, ergeben sich offene Fragen, die nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer zu klären und im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigen wären:

  • Ungeklärt ist z. B. die Behandlung von Bestandsfällen. Eine Übergangsregelung wäre für die Krankenkassen hilfreich. Wenn eine Übergangsregelung für Bestandsfälle eingeführt werden sollte, wäre eine Aussage zu treffen, ob die Krankenkassen diese von Amts wegen oder lediglich auf Antrag aufzugreifen hätten. Der Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht in der KVdR wäre dann auch festzulegen.
  • Die Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nr. 11a SGB V dürfte ohne Hilfe der Künstlersozialversicherungskasse für die Krankenkasse nicht möglich sein.
  • Die Anzahl der in Betracht kommenden Personen ist von den Krankenkassen nicht zu ermitteln, da diese nicht gesondert gekennzeichnet sind.
  • Die Vorrangigkeit von anderen Versicherungspflichttatbeständen ist nicht festgelegt.
  • § 5 Absatz 2 SGB V-E enthält keinen Hinweis auf § 5 Absatz 1 Nr. 11a SGB V, so dass Hinterbliebene eines in der KVdR versicherten Künstlers nicht als KVdR-Mitglied versichert werden können , wenn sie nicht in ihrer eigenen Person die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 SGB V erfüllen.
4 Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, dass der VdAK/AEV als federführender Verband den Gesetzgeber unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut anschreibt.

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