TOP 1 Versicherungsrechtliche Beurteilung unständig Beschäftigter
hier: Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben unter dem Datum vom 31.05.2000 ein gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten herausgegeben (vgl. Punkt 9 der Niederschrift über die Besprechung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 30./31.05.2000). Dieses Rundschreiben bedarf aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen – insbesondere durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21.03.2005 (BGBl I S. 818) und durch die Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung vom 16.12.2005 (BGBl I S. 3493) – einer Aktualisierung.
Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, das gemeinsame Rundschreiben vom 31.05.2000 zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten an die aktuelle Rechtslage anzupassen. Dabei verständigen sich die Besprechungsteilnehmer ferner darauf, in diesem Rundschreiben die Unterschiede zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Dauerbeschäftigungen einerseits und regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigungen andererseits darzustellen.
Das überarbeitete gemeinsame Rundschreiben trägt das Datum vom 22.06.2006 und ist als Anlage beigefügt. Es ersetzt das bisherige gemeinsame Rundschreiben vom 31.05.2000.
Anlage
TOP 2 Altersteilzeitarbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG
hier: Altersteilzeitvereinbarung erstreckt sich nicht zumindest auf die Zeit, bis zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann
Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes setzt nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG voraus, dass sich die Altersteilzeitvereinbarung zumindest auf die Zeit erstreckt, bis zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. Vor dem Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung holen sich die Arbeitnehmer daher in der Regel eine Rentenauskunft gemäß § 109 SGB VI ein, aus der der frühestmögliche Rentenbeginn hervorgeht.
Durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung – RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.07.2004 (BGBl I S. 1791) ist die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit Wirkung vom 01.01.2006 schrittweise angehoben worden. Die Anhebung erfolgt auf der Rechtsgrundlage des § 237 Abs. 3 SGB VI in Verb. mit Anlage 19 SGB VI und vollzieht sich für Geburtsjahrgänge ab 1946 und jünger in Monatsschritten vom 60. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr. Daraus folgt, dass im Januar 1946 geborene Versicherte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit frühestens mit 60 Jahren und einem Monat beziehen können, im Februar 1946 geborene Versicherte mit 60 Jahren und zwei Monaten usw. Die im Dezember 1948 und später geborenen Versicherten können diese Altersrente frühestens mit 63 Jahren in Anspruch nehmen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind nach § 237 Abs. 5 SGB VI von dieser Anhebung bestimmte, vor dem 01.01.1952 geborene Versicherte ausgenommen, u.a. dann, wenn vor dem 01.01.2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG vereinbart wurde.
Da der Entwurf des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes mit dem Kabinettsbeschluss seit dem 09.12.2003 bekannt war (vgl. auch Abschnitt 5.1 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 09.03.2004 zum Altersteilzeitgesetz), haben die Rentenversicherungsträger in den maschinellen Rentenauskünften bereits vom 30.04.2004 an auf die bevorstehende Anhebung der Altersgrenzen hingewiesen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf der Grundlage von maschinellen Rentenauskünften in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.04.2004 in Unkenntnis der Gesetzesentwicklung Altersteilzeitverträge geschlossen haben, die sich nicht mehr bis zu einem möglichen Rentenbeginn erstrecken. Alsdann stellt sich die Frage, ob in diesen Fällen gleichwohl von Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes ausgegangen werden kann und wie das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen ist, wenn es nicht zu einer Verlängerung der Altersteilzeitarbeit kommt, weil dem Arbeitgeber eine Verlängerung nicht möglich ist (z. B. weil er den Arbeitsplatz bereits wiederbesetzt hat), der Versicherte kein Interesse daran hat oder es nach den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes selbst nicht in Betracht kommt (z. B. Altersteilzeitarbeit ist im Blockmodell nur bis zu drei oder sechs Jahren gemäß § 2 Abs. 2 AtG zulässig).
Führt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dazu, dass Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vorliegt, weil im Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung entsprechend der geltenden Rechtslage die Altersteilzeitarbeit bis zum frühestmöglichen Beginn einer Altersrente vereinbart wurde, würd...