Die Aufteilung der Zuständigkeit für die Prüfung der Zahlstellen richtet sich grundsätzlich nach dem Marktanteil der in der KVdR pflichtversicherten Rentner zuzüglich zehn Prozent der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Mitglieder der einzelnen Krankenkassenarten. Dazu gehören auch freiwillige Mitglieder, da das Zahlstellen- Beitragsüberwachungsverfahren ebenfalls die Beachtung der Meldepflichten der Zahlstellen beinhaltet und die Meldepflicht der Zahlstellen auch für freiwillig krankenversicherte Versorgungsbezieher besteht.

Die Betriebskrankenkassen haben zusätzlich zu den Zahlstellen, die zum Kassenbereich von Betriebskrankenkassen gehören (Abschnitt II Nr. 1), die Differenz zwischen "Satzungsbetrieben" und Marktanteil über alle Zahlstellen hinweg als zusätzliches Kontingent zu prüfen, unabhängig davon, ob BKK-Mitglieder in diesen Zahlstellen von Versorgungsbezügen vorhanden sind.

Die Knappschaft hat zusätzlich zu den Zahlstellen, die der knappschaftlichen und seemännischen Versorgungseinrichtung angehören (Abschnitt II Nr. 1), die Differenz zwischen "knappschaftlichen und seemännischen Versorgungseinrichtungen" und Marktanteil über alle Zahlstellen hinweg als zusätzliches Kontingent zu prüfen, unabhängig davon, ob Knappschafts-Mitglieder in diesen Zahlstellen von Versorgungsbezügen vorhanden sind.

Für die Verteilung gilt der am 1. April 2009 vorhandene Marktanteil ab 1. Januar 2010. Die Neuregelung gilt vorerst für die nächsten vier Jahre. Dabei ist der Marktanteil jährlich auf Veränderungen zu beobachten, um bei gravierenden Verschiebungen entsprechend zu reagieren.

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