Sachverhalt:

Beiträge zugunsten eines nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrages werden nach § 82 Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen der in § 10a EStG genannten Grenzen als Sonderausgaben und nach §§ 83 ff. EStG durch Zulagen steuerlich gefördert. Derartige steuerlich geförderte Verträge werden als Riester-Verträge und die daraus resultierenden - in der Regel monatlichen - Leistungen als Riester-Renten bezeichnet. Anbieter eines Riester-Vertrages mit Sitz in Deutschland sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AltZertG Lebensversicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Bausparkassen und Kapitalanlagegesellschaften. Zahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung können als Altersvorsorgebeiträge ebenfalls durch Sonderausgabenabzug und Zulagen gefördert werden (vgl. § 82 Abs. 2 EStG), sodass es sich auch in diesen Fällen um eine "Riester-Förderung" handeln kann. Eine steuerliche Förderung im Rahmen der Steuerfreiheit von Altersvorsorgebeiträgen nach § 3 Nr. 63 EStG ist dann ausgeschlossen.

Riester-Renten, die ohne jegliche Beteiligung des Arbeitgebers allein vom Zulageberechtigten – unter Einschluss der staatlichen Zulagen – finanziert worden sind ("privater Riester-Vertrag"), fallen in den Bereich der reinen privaten Altersvorsorge und damit nicht in den Anwendungsbereich des § 229 SGB V, sofern es sich nicht um einen Sachverhalt des § 82 Abs. 2 EStG handelt. Ist der Arbeitgeber an der Beschaffung oder Finanzierung der Riester-Rente beteiligt, stellt sich die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Altersvorsorgeleistung als Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V und damit als Versorgungsbezug im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zu qualifizieren ist.

Die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie haben seit dem 1. Oktober 2006 die dem Zweck der Vermögensbildung dienenden vermögenswirksamen Leistungen in sogenannte Altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL) umgewidmet. Der entsprechende Tarifvertrag über Altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) vom 22. April 2006 eröffnet dem Arbeitnehmer das Wahlrecht, die AVWL entweder in einen nach § 10a, § 82 ff. EStG abgeschlossenen förderfähigen privaten Altersvorsorgevertrag des Beschäftigten (privater Riester-Vertrag) oder über eine Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung einzubringen. Bei der Variante eines privaten Riester-Vertrages ist und bleibt der Arbeitnehmer der Versicherungsnehmer; der Arbeitgeber steht dann in keiner rechtlichen Beziehung zu dem Versicherungsunternehmen bzw. Finanzdienstleister. Flankierend zu dem Tarifvertrag hat das Versorgungswerk MetallRente GmbH als gemeinsame Einrichtung des Gesamtverbandes der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie e. V. (Gesamtmetall) und IG Metall neben den Konsortien für die einzelnen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung im Übrigen ein gesondertes Konsortium gebildet, welches Riester-Verträge anbietet. Ein Anspruch auf AVWL besteht jedoch auch dann, wenn der Riester-Vertrag bei einem anderen Anbieter besteht bzw. abgeschlossen wird.

Die (ehemaligen) Spitzenverbände der Krankenkassen hatten sich in der Vergangenheit wiederholt dafür ausgesprochen, dass Riester-Renten, die in irgendeiner Weise durch den Arbeitgeber mitfinanziert werden, als Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V gelten (vgl. u. a. Schreiben der DRV Bund – zugleich im Namen der Spitzenverbände der Krankenkassen – vom 7. September 2006 an Gesamtmetall und IG Metall, Ergebnisniederschriften zu Top 7 der Besprechung zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner am 13./14. September 2006 sowie zu Top 12 der Besprechung zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner am 22./23. Februar 2007). Damals wurde die Auffassung vertreten, dass aufgrund der finanziellen Beteiligung des Arbeitgebers und – im Fall des TV AVWL – der Zweckbindung der tariflichen Leistung von einem hinreichenden ursächlichen Zusammenhang zwischen der Altersversorgung und der früheren beruflichen Tätigkeit auszugehen ist.

Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass in bestimmten Fallkonstellationen in Abhängigkeit von der Versicherungsnehmereigenschaft bei einer zeitweise als Direktversicherung geführten Lebensversicherung zwischen einem unter § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V fallenden – betrieblichen - Teil der Versicherungsleistung und einem ausschließlich im Anwendungsbereich des § 240 SGB V der Beitragspflicht unterliegenden – privaten - Teil zu unterscheiden ist (Beschluss vom 28. September 2010, 1 BvR 1660/08, USK 2010-112). Diese Rechtsprechung wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteilen vom 30. März 2011 - B 12 KR 24/09 R (USK 2011-23) und B 12 KR 16/10 R (USK 2011-24) –, fortgeführt und hinsichtlich der Ermittlung des betrieblichen Teils der Versorgungsleistung...

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