TOP 1 Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zum Krankenkassenwahlrecht
Sachverhalt:
Seit der Einführung der freien Krankenkassenwahl für alle Versicherten durch das "Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz)" vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) zum 1.1.1996 wird mit den §§ 173 bis 175 SGB V der Regelungsrahmen für ein innerhalb der wettbewerblich ausgerichteten GKV von allen Krankenkassen gleichermaßen und einheitlich anzuwendendes Krankenkassenwahlrecht beschrieben. Ausgehend von der Intention, diese Regelungen unter den Krankenkassen einvernehmlich auszulegen, hatten bereits die ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen eine "Gemeinsame Verlautbarung zum Krankenkassenwahlrecht" erstmalig am 16.10.1995 veröffentlicht und diese anschließend regelmäßig an die zwischenzeitlichen rechtlichen Veränderungen angepasst. Die zuletzt veröffentlichte Gemeinsame Verlautbarung trägt das Datum 30.6.2008.
Seitdem hat der GKV-Spitzenverband kontinuierlich über die in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen zum Krankenkassenwahlrecht mit zahlreichen Rundschreiben berichtet. Um den Krankenkassen die Rechtsanwendung zu erleichtern und die geltenden Regelungen gegenüber den Versicherten und den zur Meldung verpflichteten Stellen transparent darzustellen, bedarf es einer Überarbeitung der – in weiten Teilen überholten – vorgenannten Gemeinsamen Verlautbarung.
Vor diesem Hintergrund hat der GKV-Spitzenverband die vorliegenden "Grundsätzlichen Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht" [GR v. 22.12.2016-II] erarbeitet.
Ergebnis:
Die Fachkonferenzteilnehmer kommen überein, die vorliegenden Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zum Krankenkassenwahlrecht unter dem Datum vom 22.11.2016 mit Wirkung ab 1.1.2017 zu verabschieden (vgl. Anlage).
Anlage Grundsätzliche Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht vom 22.11.2016 [GR v. 22.12.2016-II]
TOP 2 Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
hier: Auswirkungen des Urteils des BSG vom 27.4.2016, B 12 KR 24/14 R, USK 2016-30
Sachverhalt:
Nach § 8 Abs. 1 SGB V wird auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit, wer durch einen der unter den Nummern 1 bis 7 genannten Tatbestände versicherungspflichtig wird. Der Antrag ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB V innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung hat zur Folge, dass auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung eintritt. Das Recht der Krankenversicherung der Landwirte sieht in den §§ 4 und 5 KVLG 1989 für bestimmte Personen, die versicherungspflichtig nach § 2 KVLG 1989 werden, ebenfalls eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag innerhalb einer bestimmten Frist vor.
Das BSG hat mit Urteil vom 27.4.2016, B 12 KR 24/14 R, USK 2016-30, in einem Fall, bei dem der Kläger unmittelbar vor Eintritt der Versicherungspflicht wegen des Bezuges einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V aufgrund einer Beschäftigung vorrangig versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V war, ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V nach Wegfall der Vorrangversicherungspflicht verneint; dies vor dem Hintergrund, dass unmittelbar vor der Versicherungspflicht aufgrund des Rentenbezuges bereits eine Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Tatbestandes bestand und der Kläger daher nicht versicherungspflichtig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB V geworden ist. Der Senat begründet seine Entscheidung mit der Systematik des § 8 Abs. 1 SGB V sowie mit der Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V und dem darin zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Regelung.
Bislang wird ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V aufgrund eines Antrages auf Rente oder des Bezuges einer Rente auch dann eingeräumt, wenn dem Befreiungstatbestand eine Versicherungspflicht aus einem anderen Grund, üblicherweise als Vorrangversicherungspflicht, unmittelbar vorausgeht (vgl. Gemeinsames Rundschreiben "Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 11.2015" vom 2.12.2014, [GR v. 2.12.2014-I] Abschnitt A.III 1). Entsprechende Aussagen enthalten das Gemeinsame Rundschreiben Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen vom 3.12.2002 im [GR v. 3.12.2002] Abschnitt A.I.1.3.1 für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V versicherungspflichtigen Teilnehmer an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und das Gemeinsame Rundschreiben "Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs" vom 21.3.2006 im [GR v. 21.3.2006-I] Abschnitt 4.2 für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V versicherungspflichtigen Personen.
Klärungsbedürftig ist, welche Auswirkungen das vorgenannte Urteil des BSG auf die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht...